Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB in das Berufsregister ohne gesetzliche Abschlussprüfungen?
Berufsträger können als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57 a Abs. 1 Satz 2 WPO in das Berufsregister eingetragen werden (§ 38 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe f WPO), wenn sie die konkrete Absicht haben, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SaQK).
Eine konkrete Absicht liegt vor, wenn erkennbar ist, dass die Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer zeitnah erfolgt oder erkennbar ist, dass sich der Berufsträger aktiv um die Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer bemüht. Allerdings muss dies durch nach außen wirkende Handlungen erkennbar sein, beispielsweise Bewerbung um eine Bestellung oder Teilnahme an einschlägigen Ausschreibungen.
Zur Qualitätskontrolle sind Berufsträger jedoch nur verpflichtet, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 WPO). Voraussetzung ist also, dass sie als Abschlussprüfer bestellt wurden. Dies ist mit der wirksamen Wahl als gesetzlicher Abschlussprüfer und der Annahme des Prüfungsauftrages der Fall. Die Bestellung ist der WPK spätestens zwei Wochen nach Annahme des Prüfungsauftrages anzuzeigen (§ 57 a Abs. 1 Satz 3 WPO, § 7 Abs. 2 und 3 SaQK). Wird diese Anzeige versäumt, stellt dies einen Berufsrechtsverstoß dar.
Mit der Anzeige sind Art und Umfang der Prüfungstätigkeit mitzuteilen. Danach wird die Kommission für Qualitätskontrolle die Qualitätskontrolle anordnen und auf Grundlage der Angaben nach einer Risikoanalyse die Frist für die Qualitätskontrolle bestimmen (§ 57 a Abs. 2 Satz 6 WPO).
Wenn die Bemühungen um eine Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach Eintragung in das Berufsregister nicht erfolgreich waren, ist der Berufsträger allein aufgrund der Eintragung nicht verpflichtet, eine Qualitätskontrolle durchzuführen. In diesem Fall wird die Kommission für Qualitätskontrolle in der Regel nach drei Jahren erneut darum bitten, die konkrete Absicht darzulegen.