Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB in das Berufsregister auch für andere gesetzliche (Abschluss-)Prüfungen erforderlich?
Der Gesetzgeber hat durch die Änderungen in § 57 a Abs. 1, 2 und 5 (Satz 4) WPO in der Fassung des APAReG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nur noch bei Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen nach § 316 HGB eine Qualitätskontrolle erforderlich sein soll, die dann auch nur solche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB (sowie betriebswirtschaftliche Prüfungen der BaFin) zum Gegenstand hat. Dementsprechend ist auch nur für Abschlussprüfungen nach § 316 HGB eine Registereintragung nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h oder Nr. 2 Buchstabe f WPO als gesetzlicher Abschlussprüfer möglich, um so die Voraussetzung des § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB zu erfüllen.
Dieser auf Abschlussprüfungen nach § 316 HGB (sowie Prüfungen im Auftrag der BaFin) beschränkte Anwendungsbereich des Qualitätskontrollverfahrens hat nach Auffassung der WPK zur Folge, dass für Abschlussprüfungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen (zum Beispiel §§ 6, 14 PublG; § 25 VermAnlG; § 8 UBGG; § 6 b EnWG; § 13 KPG M-V) oder für sonstige gesetzliche Prüfungen (zum Beispiel nach § 293 d AktG; § 57 f GmbHG; § 102 KAGB) jeweils keine Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer erforderlich ist. Die Verweise in diesen anderen Prüfungsvorschriften auf § 319 Abs. 1 HGB (oder pauschal auf §§ 316 ff. HGB) sind also einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht umfassen. Alles andere würde den Willen des Gesetzgebers konterkarieren.
Gleichwohl könnte es sich empfehlen, vor Annahme eines solchen Auftrags ohne Registereintragung den Auftraggeber auf diesen Umstand sowie die Rechtsauffassung der WPK hinzuweisen, denn der Auftraggeber könnte die (neue) Rechtslage anders beurteilen oder auch unabhängig davon Wert darauf legen, dass der Prüfer am System der Qualitätskontrolle teilnimmt.