Aufgabe der Tätigkeit der eigenen Praxis – Auswirkungen auf die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB
Nein. Sollen weiterhin gesetzliche Abschlussprüfungen durchgeführt werden, müssen Sie unverändert als WP/vBP in eigener Praxis tätig sein und in eigener Praxis im Berufsregister eingetragen bleiben.
Gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB kann nur sein, wer über einen Registerauszug verfügt, aus dem sich ergibt, dass er nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h oder Nr. 2 Buchstabe f WPO in das Berufsregister eingetragen ist (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB).
In das Berufsregister können nur WP/vBP in eigener Praxis und WPG/BPG eingetragen werden (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 WPO). Nur diese sind gegenüber der WPK auch zur Anzeige verpflichtet (§ 57 a Abs. 1 Satz 2 WPO). Verzichtet ein WP/vBP auf seine Tätigkeit in eigener Praxis, verzichtet er auch auf die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Mit dem Verzicht liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vor. Ein WP/vBP, der ausschließlich als Sozius/Partner tätig ist, kann nicht als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen sein. Ebenso kann auch eine nicht als WPG anerkannte Sozietät/Partnerschaftsgesellschaft nicht als Abschlussprüfer eingetragen werden.