Anpassungsfristen für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
In dem von Ihnen geschilderten Fall sind die Anerkennungsvoraussetzungen als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entfallen, weil die Mehrheit der Anteile von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, EU-Abschlussprüfern oder EU-Prüfungsgesellschaften gehalten werden muss (§ 28 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPO).
Bevor die WPK aber die Anerkennung einer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft widerruft, hat die Gesellschaft gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO einen Anspruch auf eine Anpassungsfrist, in der die Anerkennungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können. Dies wird auch in dem von Ihnen geschilderten Fall so sein.
Ist ein Wirtschaftsprüfer-Gesellschafter verstorben, dessen Anteil an der Gesellschaft in den Nachlass fällt, ohne dass die Erben Berufsangehörige sind, muss eine Anpassungsfrist von mindestens fünf Jahren gewährt werden.
Sofern kein Erbfall vorliegt, setzt die WPK eine angemessene, deutlich kürzere Anpassungsfrist. Diese hat auf der einen Seite das öffentliche Interesse an einer kurzfristigen Wiederherstellung der Anerkennungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, auf der anderen Seite soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eine rechtlich zulässige und wirtschaftlich vernünftige Lösung zur Wiederherstellung der Anerkennungsvoraussetzungen zu finden. In der Regel wird dies innerhalb eines halben Jahres möglich sein.
Erst wenn die Anpassungsfrist abgelaufen ist, ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen wiederhergestellt worden sind und auch eine Verlängerung nicht in Betracht kommt, wird ein Widerrufsverfahren gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geführt, an dessen Ende der Verlust der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steht.
Anpassungsfristen werden nicht im öffentlichen Berufsregister eingetragen.