Allgemeine Auftragsbedingungen bei der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung
Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) regeln eine Vielzahl von vertraglichen Nebenpflichten und ersparen so zahllose Individualvereinbarungen. Zentraler Punkt von AAB sind Haftungsbeschränkungen.
Die WPO ermöglicht es Berufsangehörigen ausdrücklich, vertragsbezogene Ansprüche auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AAB) auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme zu beschränken, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO). Die meisten AAB sehen entsprechende Haftungsbeschränkungen vor.
Verursacht der Berufsangehörige fahrlässig einen Schaden, sind vertragsbezogene Ersatzansprüche auf 4 Mio. Euro beschränkt, wenn die AAB mit der Haftungsbeschränkung wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und die Berufshaftpflichtversicherung 4 Mio. Euro deckt. Letzteres muss mit dem Versicherer ausdrücklich vereinbart werden, weil die gesetzliche Mindestversicherung nur 1 Mio. Euro beträgt.
Sind die AAB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen oder unterhält der Berufsangehörige nur die gesetzliche Mindestversicherung, greift die Haftungsbeschränkung nicht und der Berufsangehörige haftet unbeschränkt.
Bei der Durchführung von gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen ist die Haftung für fahrlässiges Handel bereits gesetzlich auf 1 Mio. Euro, beziehungsweise bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, auf 4 Mio. Euro für eine Prüfung beschränkt (§ 323 Abs. 2 Satz 1, 2 HGB). Diese Ersatzpflicht kann durch Vertrag oder AAB weder ausgeschlossen oder beschränkt (§ 323 Abs. 4 HGB) noch sonst abbedungen werden (§ 18 Berufssatzung WP/vBP).
Die Verwendung von AAB mit Haftungsbeschränkung bei gesetzlichen Pflichtprüfungen lässt die gesetzliche Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. Euro folglich unberührt, führt insbesondere nicht zu einer vertraglichen Erhöhung der Haftung auf 4 Mio. Euro. Auf die gegenstandslose Klausel zur Haftungsbegrenzung in diesem Fällen zu verzichten ist daher unbedenklich. Alternativ kann die Klausel zur Haftungsbeschränkung um den klarstellenden Hinweis ergänzt werden, dass diese nur zur Anwendung kommt, wenn keine gesetzliche Haftungsbeschränkung besteht.
Die Verwendung der AAB im Übrigen kann aber durchaus sinnvoll sein.