Berufsrecht
19. Dezember 2016

Sozius in der interdisziplinären Sozietät

Ich bin Wirtschaftsprüfer und im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer als in eigener Praxis tätig und als Sozius einer interdisziplinären Sozietät (GbR) aus Wirtschaftsprüfern Steuerberatern und Rechtsanwälten eingetragen. Ich bin aber nur im Namen der Sozietät tätig. Muss ich weiterhin in eigener Praxis gemeldet bleiben oder kann die Eintragung gelöscht werden? Muss ich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten oder kann ich die Versicherung kündigen?

Die eigene Praxis kann im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer abgemeldet werden. Dafür stehen Formulare im Internet zur Verfügung.

Gemäß der durch das APAReG am 17. Juni 2016 geänderten WPO können Wirtschaftsprüfer ihren Beruf in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung ausüben (§ 43 a Abs. 1 Nr. 1). Zu letzterer zählt auch die Tätigkeit als Sozius in einer interdisziplinären GbR aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Eine eigene Praxis muss also nicht mehr unterhalten werden.

Eine Versicherung für eine Einzelpraxis ist nicht mehr erforderlich. Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in der Sozietät muss aber weiterhin versichert sein (vgl. § 54 WPO). Danach müssen Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43 a Abs. 1 Nr. 1 WPO ausüben, eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Die Versicherung muss auf den Sozius persönlich ausgestellt sein. Da es sich um eine interprofessionelle Sozietät handelt, muss die Versicherungsbestätigung weiterhin den Passus enthalten, dass dem Sozius auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Bei mir ist aber auch ein angestellter Wirtschaftsprüfer im Berufsregister eingetragen. Das Anstellungsverhältnis besteht aber mit der Sozietät. Kann das Anstellungsverhältnis auf die Sozietät umgetragen werden?

Das ist seit dem 17. Juni 2016 ebenfalls möglich und auch notwendig, wenn die eigene Praxis als Wirtschaftsprüfer nicht fortgeführt wird. Wirtschaftsprüfer können auch zeichnungsberechtigte Angestellte bei Personengesellschaften nach § 44 b Abs. 1 WPO, also auch interprofessionellen Sozietäten sein (§ 43 a Abs. 1 Nr. 3 WPO). Dies gilt, sofern mindestens ein Sozius Wirtschaftsprüfer ist. Auch für diese Meldung an die WPK können die Formulare im Internet verwendet werden.

ti