Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).
Wirtschaftsplan 2023 der WPK
Der vom Beirat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2022 festgestellte Wirtschaftsplan 2023 der Wirtschaftsprüferkammer wird hiermit im Internet bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die auf die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht bezogenen Teile bereits genehmigt.
Der Wirtschaftsplan 2023 wird zudem als Beilage zum WPK Magazin 4/2022 erscheinen.
9. Dezember 2022
Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht
Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.
Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich ist.
Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen
Die Öffentlichkeit kann das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.
Versorgungswerke erhalten Daten
Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).
Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage
Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:
- privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
- Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbare Einrichtungen zu Forschungszwecken
- Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
- Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichen Bezug
- andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.
Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.
Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.
Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.
Mitglieder entscheiden über die Verarbeitung ihrer Daten
Freiwillige Angaben werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister nur veröffentlicht, solange das Mitglied dies wünscht. Jedes Mitglied kann die Anzeige seiner freiwilligen Angaben jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber der WPK beenden.
Ebenso kann jedes Mitglied jederzeit die Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte ganz oder in Teilen beenden.
Sollen freiwillige Angaben nach dem Wunsch des Mitgliedes weder im Berufsregister/Abschlussprüferregister veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben werden, werden die freiwilligen Angaben gelöscht.
Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.
Möchten Sie, dass Ihre freiwilligen Angaben nicht mehr angezeigt werden oder dass Ihre Berufsregisterdaten und freiwilligen Angaben ganz oder in Teilen nicht mehr an Dritte weitergegeben werden, informieren Sie bitte die
Wirtschaftsprüferkammer
Berufsregister
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Ein Formular steht Ihnen im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Meine Daten“ zur Verfügung.
1. Dezember 2022
Ergebnis der Beiratswahl 2022 der WPK
Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl des Beirates der WPK 2022 heute, am Donnerstag, den 7. Juli 2022, bekannt. Das Wahlergebnis steht zusammen mit einer grafischen Auswertung als Download zur Verfügung.
Insgesamt 54 Beiratsmitglieder, davon 45 Beiratsmitglieder aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und 9 Beiratsmitglieder aus der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer waren zu wählen. Sieben Listen mit Wahlvorschlägen aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und drei Listen mit Wahlvorschlägen aus der Gruppe der Anderen, einschließlich der vereidigten Buchprüfer, mit insgesamt 291 Kandidaten standen zur Wahl.
Die Amtszeit des neugewählten Beirates beginnt mit der konstituierenden Beiratssitzung am 2. September 2022. In dieser Sitzung werden der Beiratsvorsitzer, die stellvertretenden Beiratsvorsitzer, der Vorstand, der Präsident sowie die beiden Vizepräsidenten der WPK gewählt. Über das Ergebnis wird auf der Internetseite der WPK berichtet.
7. Juli 2022
Zweite Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP)
Nachstehend wird der vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 3. Juni 2022 in Berlin beschlossene Wortlaut der zweiten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 4. Dezember 2019 (BAnz. AT 02.01.2020 B2), bekannt gemacht.
Die zweite Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Schreiben vom 17. Juni 2022 genehmigt.
Die zweite Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Präsident
der Wirtschaftsprüferkammer
Gerhard Ziegler
„Zweite Änderung
der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer
über die Rechte und Pflichten
bei der Ausübung der Berufe
des Wirtschaftsprüfers
und des vereidigten Buchprüfers
(Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP)
Aufgrund des § 57 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 3. Juni 2022 die folgende Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 4. Dezember 2019 (BAnz. AT 02.01.2020 B2), beschlossen:
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- In der Angabe zu § 31 wird nach dem Komma die Angabe „319a und“ gestrichen.
- Die Angaben zu §§ 65 und 66 werden gestrichen.
- In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse“ gestrichen.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird nach dem Komma die Angabe „319a und“ gestrichen.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die dortige Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- Absatz 7 und die Sätze 1 und 2 des Absatzes 8 werden aufgehoben.
- Die Sätze 3 und 4 des Absatzes 8 werden Absatz 7.
- In § 48 Absatz 4 wird die Angabe „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.
- § 60 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- Die Wörter „nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB“ werden durch die Wörter „von öffentlichem Interesse“ ersetzt.
- Nach der Angabe „Artikel 8“ wird das Wort „der“ eingefügt.
- §§ 65 und 66 werden aufgehoben
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und nach Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht (§ 57 Abs. 3b Satz 5 WPO).
Berlin, den 3. Juni 2022
Vorsitzer des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer
(Dr. Marian Ellerich)“
28. Juni 2022
16. Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Satzung der WPK)
Nachstehend wird der vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 3. Juni 2022 in Berlin beschlossene Wortlaut der 16. Änderung der Satzung der WPK, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 27. Juni 2019, bekannt gemacht.
Die 16. Änderung der Satzung der WPK wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Schreiben vom 20. Juni 2022 genehmigt.
Die 16. Änderung der Satzung der WPK tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Präsident
der Wirtschaftsprüferkammer
Gerhard Ziegler
„16. Änderung der
Satzung der Wirtschaftsprüferkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
(Satzung der WPK)
vom 3. Juni 2022
Aufgrund des § 60 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 3. Juni 2022 die folgende Änderung der Satzung der WPK (zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 27. Juni 2019) beschlossen:
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Beirats, des Vorstands, der Kommission für Qualitätskontrolle, der Abteilungen (§ 59a WPO), der Landespräsidenten und der Ausschüsse sowie die Kammerversammlung werden als Präsenzveranstaltung, virtuelle Veranstaltung oder in hybrider Form abgehalten.
(2) 1Die Sitzungen des Beirats sowie die Kammerversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. 2Aus wichtigem Grund können der Vorsitzer des Beirats und seine Stellvertreter einvernehmlich beschließen, dass die Sitzung oder die Kammerversammlung als virtuelle Veranstaltung oder in hybrider Form stattfindet. 3In diesem Fall finden alle Abstimmungen in der Sitzung mittels eines elektronischen Abstimmungssystems statt.
(3) Das Übrige regeln die Geschäftsordnungen.“
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und nach Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 WPO).
Berlin, den 3. Juni 2022
Vorsitzer des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer
(Dr. Marian Ellerich)“
28. Juni 2022
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2021 der WPK
Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 3. Juni 2022 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2021 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.
Die Unterlagen werden zudem als Beilage zum WPK Magazin 3/2022 erscheinen.
17. Juni 2022
Wahlbekanntmachung der unabhängigen Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer 2022
Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl durch eine personalisierte Verhältniswahl auf vier Jahre gewählt.
Unabhängige Wahlkommission
Die unabhängige Wahlkommission[1] organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Maßgebliche gesetzliche und satzungsrechtliche Bestimmungen
Maßgeblich für die Wahl sind § 59 WPO sowie die §§ 7 Abs. 2, 11 Satzung WPK. Im Übrigen erfolgt die Wahl der Beiratsmitglieder nach der Wahlordnung der Wirtschaftsprüferkammer[2].
Wahltermin
Wahlen zum Beirat finden frühestens 46 und spätestens 50 Monate nach der vorausgegangenen Wahl statt. Die Mitglieder des amtierenden Beirates wurden im Juli 2018 gewählt[3].
Vor diesem Hintergrund hat die unabhängige Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 als letzten Tag für den Eingang der Briefwahlunterlagen bei der unabhängigen Wahlkommission (Wahltag) Dienstag, den 5. Juli 2022 bestimmt.
Gruppenwahlen
Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer. Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer bilden die Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG). Die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer bilden die vereidigten Buchprüfer (vBP), die Buchprüfungsgesellschaften (BPG), die gesetzlichen Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und die freiwilligen Mitglieder.
Zahl der Beiratsmitglieder je Gruppe
Die Zahl der 2022 zu wählenden Beiratsmitglieder und die Zahl der Vertreter der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer bestimmt sich nach der Zahl aller Mitglieder und dem Verhältnis der Gruppen am 1. Dezember 2021 (§ 59 Abs. 3 Satz 2 WPO i.V.m § 7 Abs. 2 Satz 1 Satzung WPK).
An diesem Stichtag hatte die Wirtschaftsprüferkammer insgesamt 21.101 stimmberechtigte Mitglieder, davon:
Damit sind 2022 insgesamt 54 Beiratsmitglieder, davon von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer 45 Beiratsmitglieder und von der Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer 9 Beiratsmitglieder, zu wählen.
Wahlvorschläge
Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, sich selbst und/oder einen oder mehrere Kandidaten aus der Gruppe, der es selbst angehört, zur Wahl vorzuschlagen.
Die unabhängige Wahlkommission ruft alle Mitglieder auf, Wahlvorschläge einzureichen.
Ein Wahlvorschlag muss vom Vorschlagenden unterzeichnet sein.
Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizubringen. Fehlt die schriftliche Zustimmung, so ist der Bewerber auf dem Wahlvorschlag zu streichen. Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der Name des Bewerbers mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er vor Ablauf von drei Arbeitstagen ab Aufforderung durch die unabhängige Wahlkommission zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
Enthält ein Wahlvorschlag für die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weniger als 15 Kandidaten, muss er von mindestens so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 15 erreicht.
Enthält ein Wahlvorschlag für die Gruppe der anderen Mitglieder einschließlich der vereidigten Buchprüfer weniger als 5 Kandidaten, muss er von mindestens so vielen anderen stimmberechtigten Mitgliedern dieser Gruppe schriftlich unterstützt werden, dass die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und Unterstützer 5 erreicht.
Die Stimmberechtigung muss bei Abgabe der jeweiligen Erklärung gegeben sein.
Wahlvorschlagsfrist
Wahlvorschläge können nach § 4 Abs. 1 und 7 WahlO bis Montag, den 4. April 2022, 24:00 Uhr (Zugang), bei der unabhängigen Wahlkommission der Wirtschaftsprüferkammer per Post (Rauchstraße 26, 10787 Berlin), per Fax (+49 30726161-287) oder per Mail (Wahlkommission2022(at)wpk.de) eingereicht werden.
Wahlvorschlagsformulare
Für einen Wahlvorschlag, die schriftliche Zustimmung des Kandidaten und die schriftliche Unterstützung eines Wahlvorschlages sind die von der unabhängigen Wahlkommission ausgegebenen Formulare zu verwenden. Diese stehen auf der Internetseite der WPK unter www.wpk.de in der Rubrik „Beiratswahl 2022“ zur Verfügung oder können in der Hauptgeschäftsstelle der WPK angefordert werden. Sollen mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als auf dem Vordruck vorgesehen sind, kann ein weiterer Vordruck verwendet werden.
Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Nach Ablauf der Vorschlagsfrist entscheidet die unabhängige Wahlkommission innerhalb von zwei Wochen über die Zulassung der vorgeschlagenen Kandidaten. Die unabhängige Wahlkommission gibt den zugelassenen Kandidaten die Möglichkeit, sich in einem nur den Mitgliedern zugänglichen Bereich des Internetauftritts der Wirtschaftsprüferkammer vorzustellen. Hierzu kann ein Bild des Kandidaten und ein vom Kandidaten unter Beachtung der technischen Vorgaben der unabhängigen Wahlkommission erstellter Text wiedergegeben werden. Ein Merkblatt mit weiteren Hinweisen steht im Internetangebot der WPK unter www.wpk.de in der Rubrik „Beiratswahl 2022“ zur Verfügung. Die Freischaltung der Internetplattform erfolgt spätestens mit dem Versand der Wahlunterlagen. Kandidaten, die nach der Zulassung zur Wahl, aber vor Herstellung der Wahlunterlagen von ihrer Kandidatur zurücktreten oder ihre Wählbarkeit verlieren, werden von der jeweiligen Wahlvorschlagsliste gestrichen. Ersatzkandidaten sieht die WahlO für diesen Fall nicht vor.
Durchführung der Briefwahl
Spätestens einen Monat vor dem Wahltag übersendet die unabhängige Wahlkommission den zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigten Mitgliedern unaufgefordert den Stimmzettel, einen Wahlumschlag für die schriftliche Stimmabgabe, die an die unabhängige Wahlkommission adressierte Erklärung über die persönliche Stimmabgabe, einen mit „schriftliche Stimmabgabe“ gekennzeichneten Briefumschlag und ein Merkblatt über die Stimmabgabe an die vom Mitglied angegebene Postanschrift, andernfalls an die berufliche Niederlassung. Mitglieder, die bisher noch keine Postanschrift bei der Wirtschaftsprüferkammer angegeben haben, können dies jederzeit schriftlich nachholen. Die Briefwahlunterlagen müssen dann so rechtzeitig an die unabhängige Wahlkommission übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag (Dienstag, den 5. Juli 2022) bis 18:00 Uhr eingegangen sind. Danach eingehende Briefwahlunterlagen sind ungültig!
Auswertung der Briefwahl und Wahlergebnis
Die mit „schriftliche Stimmabgabe“ gekennzeichneten Briefumschläge werden von den Wahlhelfern unter Aufsicht mindestens eines Mitgliedes der unabhängigen Wahlkommission geöffnet. Hat das Mitglied die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe unterzeichnet und ist im Fall der rechtsgeschäftlichen Vertretung die schriftliche Vollmacht beigefügt, wird der Wahlumschlag nach Prüfung der Stimmberechtigung des Mitgliedes in eine Wahlurne eingelegt, andernfalls nimmt die unabhängige Wahlkommission den Wahlumschlag mit einem entsprechenden Vermerk ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann dabei die Anwesenheit durch den Wahlleiter gestattet werden. Der Antrag ist formfrei an die unabhängige Wahlkommission zu richten. Sind nach dem Wahltag alle gültigen Wahlumschläge in die Wahlurnen eingelegt, werden die Wahlurnen unter Aufsicht der unabhängigen Wahlkommission geöffnet und die Stimmen anschließend von den Wahlhelfern ausgezählt. Auch hier kann der Wahlleiter auf Antrag jedem stimmberechtigten Mitglied die Anwesenheit gestatten. Der Antrag ist formfrei an die unabhängige Wahlkommission zu richten.
Sind alle Stimmen ausgezählt, gibt die unabhängige Wahlkommission das Wahlergebnis unverzüglich bekannt. Das Wahlergebnis beinhaltet die Feststellung der in den Beirat gewählten Kandidaten und die Feststellung der Kandidaten, auf die kein Sitz entfallen ist, als Ersatzkandidaten nach der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen.
Berlin, den 9. Dezember 2021
Die unabhängige Wahlkommission
WP Dieter Gahlen
(Vorsitzender)
15. Februar 2022
Fußnoten
- Für die Mitglieder der uWK für die Wahl der Mitglieder des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer 2022 siehe die Bekanntmachungen der WPK vom 7. Juli 2020 und 29. Juni 2021.
- Siehe WPK > Rechtsvorschriften.
- Siehe WPK Magazin 3/2018 Seite 6 ff.