2021

Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).


14. Dezember – Wirtschaftsplan 2022 der WPK

Wirtschaftsplan 2022 der WPK

Der vom Beirat im schriftlichen Verfahren festgestellte Wirtschaftsplan 2022 der Wirtschaftsprüferkammer wird hiermit im Internet bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die auf die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht bezogenen Teile bereits genehmigt.

Der Wirtschaftsplan 2022 wird zudem als Beilage zum WPK Magazin 4/2021 erscheinen.

14. Dezember 2021

Downloads

  • Wirtschaftsplan 2022 der WPK (pdf 514 KB)


9. Dezember – Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.

Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich ist.

Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen

Die Öffentlichkeit kann das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.

Versorgungswerke erhalten Daten

Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).

Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage

Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:

  • privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
  • Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbare Einrichtungen zu Forschungszwecken
  • Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
  • Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichen Bezug
  • andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.

Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.

Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.

Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.

Mitglieder entscheiden über die Verarbeitung ihrer Daten

Freiwillige Angaben werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister nur veröffentlicht, solange das Mitglied dies wünscht. Jedes Mitglied kann die Anzeige seiner freiwilligen Angaben jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber der WPK beenden.

Ebenso kann jedes Mitglied jederzeit die Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte ganz oder in Teilen beenden.

Sollen freiwillige Angaben nach dem Wunsch des Mitgliedes weder im Berufsregister/Abschlussprüferregister veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben werden, werden die freiwilligen Angaben gelöscht.

Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.

Möchten Sie, dass Ihre freiwilligen Angaben nicht mehr angezeigt werden oder dass Ihre Berufsregisterdaten und freiwilligen Angaben ganz oder in Teilen nicht mehr an Dritte weitergegeben werden, informieren Sie bitte die

Wirtschaftsprüferkammer
Berufsregister
Rauchstraße 26
10787 Berlin

Ein Formular steht Ihnen unter „Digitale Anträge, Formulare & Merkblätter“ zur Verfügung.

9. Dezember 2021

Anmerkung: Das angesprochene Formular finden Sie seit 2022 im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Meine Daten“


1. November – Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 16. Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer

Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 16. Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 19./20. August 2021 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Satzung der WPK vorzuschlagen. Durch einen neuen § 5 Satzung WPK (derzeit vakant) soll den Gremien der WPK die Möglichkeit eröffnet werden, Sitzungen grundsätzlich auch im virtuellen Format durchzuführen.

Der Vorstand schlägt hierzu folgende Regelung vor:

„§ 5
Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Beirats, des Vorstands, der Kommission für Qualitätskontrolle, der Abteilungen (§ 59a WPO), der Landespräsidenten, der Ausschüsse und der Kammerversammlung werden als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Veranstaltung abgehalten.

(2) 1Die Sitzungen des Beirats und der Kammerversammlung finden nur dann als virtuelle Veranstaltung statt, wenn dies der Vorsitzer des Beirats oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 1) aus besonderen Gründen bestimmt. 2Die besonderen Gründe sind vom Vorsitzer des Beirats oder dessen Stellvertreter schriftlich niederzulegen. 3Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 finden alle Abstimmungen in der Sitzung des Beirats mittels eines elektronischen Abstimmungssystems statt.

(3) Die Geschäftsordnungen bleiben unberührt.“

Der Beirat befürwortetet auch weiterhin Präsenzsitzungen im Grundsatz. Er hatte allerdings den Vorstand gebeten, Möglichkeiten zu prüfen, in Ausnahmesituationen, wie zum Beispiel einer Pandemie, effektiv und rechtssicher auch virtuelle Sitzungen durchführen zu können. Die Frage nach einer Satzungsänderung stellte sich im Zusammenhang mit einer möglichen Fortentwicklung des Formats nicht nur der Sitzungen des Beirats, sondern auch anderer Gremien der WPK (einschließlich nicht entscheidungsbefugter Gremien wie der Ausschüsse oder auch der Kammerversammlung).

Das derzeitige Regelwerk enthält für den Beirat Bestimmungen zur Beschlussfassung in Sitzungen sowie zu Abstimmungen entweder in einer Sitzung (§ 7 Abs. 5 Satzung WPK) oder – sofern es sich nicht um Satzungsänderungen handelt (§ 7 Abs. 8 Satzung WPK) – im schriftlichen Verfahren. Die genannten Regelungen in der Satzung WPK gelten für den Vorstand und die KfQK entsprechend (§ 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 bzw. § 8a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satzung WPK). Weitere Regelungen zu möglichen Sitzungsformaten – insbesondere Videokonferenzen – enthält das Satzungsrecht der WPK aktuell nicht.

Das deutsche Verbandsrecht geht – ebenso wie das Gesellschaftsrecht – nach wie vor vom Grundsatz der Entscheidung in Präsenssitzungen aus, ermöglicht aber auch alternative Sitzungsformate. Dies gilt sowohl für die Durchführung der Sitzung selbst als auch für die eigentlichen Entscheidungen durch Organe (Beschlüsse, Wahlen etc.). Abhängig von Struktur, Aufgaben und Größe des Gremiums wird die allein virtuelle Zuschaltung von Sitzungsteilnehmern gegebenenfalls nicht in allen Fällen die gleiche Interaktion zwischen den Gremienmitgliedern ermöglichen wie die unmittelbare physische Präsenz. Unmittelbare Reaktionen auf Fragen sowie Rede und Gegenrede werden sich teilweise nur durch die persönliche Anwesenheit aller Gremienmitglieder vor Ort adäquat darstellen lassen. Somit tangiert die Frage des Sitzungsformats unmittelbar auch die Möglichkeit und Effizienz der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte der jeweiligen Gremienmitglieder. Hinsichtlich der Sitzungsformate erscheint jedoch eine differenzierte Betrachtung geboten:

  • Für alle Organe außer dem Beirat ist eine grundsätzliche Gleichberechtigung von Präsenz- und virtueller Sitzung praktikabel. Dies gilt auch für die entscheidungsbefugten Abteilungen (§ 59a WPO). Diese Gremien tagen deutlich häufiger als der Beirat, haben deutlich weniger Mitglieder und müssen gegebenenfalls auch flexibler und schneller auf aktuelle Entwicklungen reagieren können.
  • Für den Beirat (und auch die Kammerversammlung, die keinen Organstatus innehat) sollte demgegenüber an dem Grundsatz der Präsenzsitzung festzuhalten sein. Aufgrund der Bedeutung des Beirats als demokratisch gewähltem (insbesondere zum Erlass von Satzungen und Genehmigung des Wirtschaftsplans befugten) Hauptorgan der WPK und auch dessen Mitgliederzahl erscheinen dort die (unter anderem auch technischen) Hürden für die Durchführung einer Sitzung im virtuellen Format vergleichsweise höher als bei anderen Gremien der WPK. Insbesondere müsste eine elektronische Abstimmung geheim stattfinden können. Für die Kammerversammlung als Forum der Aussprache der Mitglieder (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Satzung WPK) greifen im Hinblick auf die mögliche Teilnehmerzahl die gleichen Erwägungen.

Aus rechtssystematischen Gründen bietet sich an, Fragen des Sitzungsformats „vor die Klammer“ zu ziehen und in einer eigenen Vorschrift zu verankern, nämlich § 5 (Abs. 1) Satzung WPK. Die Vorschrift ist derzeit vakant. Dieser Regelungsansatz vermeidet Änderungen der jeweiligen Einzelvorschriften für die Gremien (§§ 7 ff. Satzung WPK).

Für den Beirat soll in § 5 Abs. 2 festgelegt werden, dass der Vorsitzer des Beirats beziehungsweise dessen Stellvertreter nur bei Vorliegen besonderer Gründe befugt ist, virtuelle Sitzungsformate zu bestimmen. Um die Satzungsregelung insoweit nicht zu weit einzuengen, sollten die besonderen Gründe in der Satzung selbst nicht explizit geregelt, allerdings dem Beiratsvorsitzer eine Dokumentationspflicht auferlegt werden. Grundsätzlich wird ein besonderer Grund aber insbesondere dann vorliegen, wenn und solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (§ 5 des Infektionsschutzgesetzes).

Da durch die vorgeschlagenen Neuregelungen die weiteren Selbstorganisationsrechte der Gremien der WPK nicht beschnitten werden sollen, wird in § 5 Abs. 3 auf die weiterhin geltenden Geschäftsordnungen der jeweiligen Gremien hingewiesen. Die Befugnis der Gremien zu deren Erlass ergibt sich aus § 14 Satzung WPK.

Für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ihre Stellungnahme erbitten wir bis zum 19. November 2021 per E-Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑260) oder Post (Postfach 30 18 82, 10746 Berlin). Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Die formelle Beschlussfassung des Beirats zur Änderung der Satzung WPK ist in der Sitzung des Beirats am 3. Dezember 2021 vorgesehen.

1. November 2021


1. Juli – Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020 der WPK

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020 der WPK

Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat am 23. Juni 2021 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.

Die Unterlagen werden zudem als Beilage zum WPK Magazin 3/2021 erscheinen

1. Juli 2021

Downloads

  • Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020 der WPK (pdf 432 KB)


29. Juni – Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 – Berufung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängige Wahlkommission

Wahl der Mitglieder des Beirates 2022

Berufung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängige Wahlkommission

Im Juli 2020 hatte der Vorstand die Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission bekannt gemacht. Nachdem ein Mitglied aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer auf seine Bestellung verzichtet hat und damit aus der unabhängigen Wahlkommission ausgeschieden ist, gab der Vorstand allen Mitgliedern die Gelegenheit, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer vorzuschlagen. Aus den eingegangenen Vorschlägen und Kandidaturen hat der Vorstand

vBP/StB Andreas Hunecke, Warstein

berufen.

Der Beirat hat der Berufung zugestimmt.

Der Vorstand gibt weiter bekannt, dass die unabhängige Wahlkommission WP Dipl.-Kfm. Dieter Gahlen zum Vorsitzenden und Wahlleiter sowie vBP/StB Dipl. oec. Peter Hassel zum Stellvertreter gewählt hat.

Für den Vorstand
Gerhard Ziegler
Präsident der Wirtschaftsprüferkammer
29. Juni 2021

29. Juni 2021


27. April – Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 – Nachnominierung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängige Wahlkommission

Wahl der Mitglieder des Beirates 2022

Nachnominierung eines Mitgliedes aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die unabhängige Wahlkommission

Im Sommer 2020 hatte der Vorstand mit Zustimmung des Beirates die unabhängige Wahlkommission für die kommende Wahl berufen und die Mitglieder hierüber unterrichtet (siehe auch WPK Magazin 3/2020, Seite 26).

Nachdem ein Mitglied aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer auf seine Bestellung verzichtet hat und damit aus der unabhängigen Wahlkommission ausgeschieden ist, wird vor einer Neubesetzung allen Mitgliedern die Gelegenheit geben, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer vorzuschlagen.

Die Wahlkommission organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Sie berät und entscheidet vorwiegend in Sitzungen, die regelmäßig in der Hauptgeschäftsstelle in Berlin stattfinden. Die nächste Sitzung wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte stattfinden.

Die Kandidaten müssen persönlich wählbar und stimmberechtigt sein (§ 2 Abs. 3 WahlO). Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes, des Beirates oder der Kommission für Qualitätskontrolle sein, noch dürfen sie beabsichtigen, für ein solches Amt zu kandidieren (§ 2 Abs. 4 WahlO). Dem Nachweis der Berufungsvoraussetzungen dient die auf der Internetseite der WPK bereitstehende Erklärung.

Vor diesem Hintergrund wird um Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 einschließlich der Erklärung über die Berufungsvoraussetzungen bis spätestens Freitag, den 21. Mai 2021 gebeten.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der WPK:
Telefon +49 30 726161-143
Telefax + 49 30 726161-287
E-Mail peter.uhlmann(at)wpk.de

27. April 2021

Downloads

  • Erklärung vBP zur Berufung in die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 (pdf 588 KB)