2020

Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).


11. Dezember – Wirtschaftsplan 2021 der WPK

Wirtschaftsplan 2021 der WPK

Der vom Beirat im schriftlichen Verfahren festgestellte Wirtschaftsplan 2021 der Wirtschaftsprüferkammer wird hiermit im Internet bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die auf die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht bezogenen Teile bereits genehmigt.

Der Wirtschaftsplan 2021 wird zudem als Beilage zum WPK Magazin 4/2020 erscheinen.

11. Dezember 2020

Downloads

  • Wirtschaftsplan 2021 der WPK (pdf 931 KB)


11. Dezember – 19. Änderung der Gebührenordnung der WPK

19. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat im schriftlichen Verfahren die 19. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen. Nach dem Grundsatz der Kostendeckung wird die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer erhöht.

§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe

(2) Im Verfahren der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer, … erhebt die Wirtschaftsprüferkammer

1. für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer eine Gebühr in Höhe von 500 €

Die Änderung der Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderung der Gebührenordnung mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 genehmigt.

11. Dezember 2020


9. Dezember – Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.

Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich ist.

Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen

Die Öffentlichkeit kann das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.

Versorgungswerke erhalten Daten

Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).

Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage

Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:

  • privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
  • Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbaren Einrichtungen zu Forschungszwecken
  • Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
  • Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichen Bezug
  • andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.

Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.

Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat, oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.

Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.

Mitglieder entscheiden über die Verarbeitung ihrer Daten

Freiwillige Angaben werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister nur veröffentlicht, solange das Mitglied dies wünscht. Jedes Mitglied kann die Anzeige seiner freiwilligen Angaben jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber der WPK beenden.

Ebenso kann jedes Mitglied jederzeit die Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte ganz oder in Teilen beenden.

Sollen freiwillige Angaben nach dem Wunsch des Mitgliedes weder im Berufsregister/Abschlussprüferregister veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben werden, werden die freiwilligen Angaben gelöscht.

Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.

Möchten Sie, dass Ihre freiwilligen Angaben nicht mehr angezeigt werden oder dass Ihre Berufsregisterdaten und freiwilligen Angaben ganz oder in Teilen nicht mehr an Dritte weitergegeben werden, informieren Sie bitte die

Wirtschaftsprüferkammer
Berufsregister
Rauchstraße 26
10787 Berlin

Ein Formular steht Ihnen unter „Formulare/Merkblätter“ zur Verfügung.

9. Dezember 2020

Anmerkung: Das angesprochene Formular finden Sie seit 2022 im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Meine Daten“


7. Juli – Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 – Bekanntmachung der Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission

Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 – Bekanntmachung der Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission

Im Mai 2020 waren alle Mitglieder der WPK zur Benennung von Kandidaten für die unabhängige Wahlkommission aufgerufen. Aus den Vorschlägen und Kandidaturen hat der Vorstand zehn Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission berufen. Der Beirat hat den Berufungen zugestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 7 WahlO gibt der Vorstand nachfolgend die Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission bekannt:

WP/StB Torsten Ebeling, Berlin
WPin/StB Dr. Julia Füssel, Berlin
WP Dieter Gahlen, Berlin
vBP/StB Dieter Grammes, Rechlin
WP/StB Frank Häfner, Stuttgart
vBP/StB Peter Hassel, Wertingen
vBP/StB Heinrich Jansen, Brüggen
WP/StB Thomas Krause, Hamburg
vBP/StB/RB Jochen Okraß, Berlin
WP/StB Ralf Rödiger, Berlin

Für den Vorstand
Gerhard Ziegler
Präsident der Wirtschaftsprüferkammer

7. Juli 2020


3. Juli – Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019 der WPK

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019 der WPK

Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat am 1. Juli 2020 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019 der Wirtschaftsprüferkammer werden hiermit im Internet bekannt gemacht.

Die Unterlagen werden zudem als Beilage zum WPK Magazin 3/2020 erscheinen

3. Juli 2020

Downloads

  • Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019 der WPK (pdf 470 KB)


4. Mai – Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2022

Aufruf zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2022

Im Sommer 2022 endet die laufende Amtszeit des Beirates und des Vorstandes. Die Vorbereitung und Durchführung der dann anstehenden Wahl ist Aufgabe der Wahlkommission, einem unabhängigen Organ der WPK.

Nach § 2 Abs. 1 WahlO beruft der Vorstand mit Zustimmung des Beirates spätestens 25 Monate nach der letzten Wahl eine Wahlkommission für die kommende Wahl. Im Hinblick auf die vergangene Wahl am 10. Juli 2018 muss die Berufung der Mitglieder der Wahlkommission also bis zum 10. August 2020 erfolgen und ist daher für die Sitzungen von Vorstand und Beirat im Juni 2020 vorgesehen.

Anknüpfend an die bewährte Praxis wird allen Mitgliedern die Gelegenheit geben, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und der Gruppe der vereidigten Buchprüfer vorzuschlagen.

Die Wahlkommission organisiert die Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Sie berät und entscheidet vorwiegend in Sitzungen, die regelmäßig in der Hauptgeschäftsstelle in Berlin stattfinden.

Die Kandidaten müssen persönlich wählbar und stimmberechtigt sein (§ 2 Abs. 3). Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes, des Beirates oder der Kommission für Qualitätskontrolle sein, noch dürfen sie beabsichtigen, für ein solches Amt zu kandidieren (§ 2 Abs. 4 WahlO). Dem Nachweis der Berufungsvoraussetzungen dient die auf der Internetseite der WPK bereitstehende Erklärung.

Vor diesem Hintergrund wird um Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 einschließlich der Erklärung über die Berufungsvoraussetzungen bis spätestens Sonntag, den 31. Mai 2020 gebeten.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der WPK:

Telefon +49 30 726161-143
Telefax +49 30 726161-287
E-Mail peter.uhlmann(at)wpk.de

Die Erklärung zum Nachweis der Berufungsvoraussetzungen ist nachfolgend abrufbar.

4. Mai 2020

Downloads

  • Erklärung WP zur Berufung in die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 (pdf 672 KB)

  • Erklärung vBP zur Berufung in die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Beirates 2022 (pdf 684 KB)