Bekanntmachungen der WPK erfolgen seit März 2014 ausschließlich in dieser Rubrik im Internet. Sie werden zur Information der Mitglieder im WPK Magazin nachrichtlich wiedergegeben (vgl. § 17 Satzung der WPK).
Änderung der Beitragsordnung der WPK
Zur Umsetzung des Wirtschaftsplans 2015 hat der Beirat in seiner Sitzung am 7. November 2014 für die Bemessung des weiteren Beitrags zur Finanzierung der Sonderuntersuchungen folgende Beitragssätze nach § 5 Abs. 3 der Beitragsordnung beschlossen:
„(3) Der Beitrag nach § 2 Nr. 2 beträgt
a) für jede im vorangegangenen Kalenderjahr beendete gesetzliche Jahres- oder Konzernabschlussprüfung nach § 319a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 HGB
2.230,-- €
b) je angefangene 1.000,-- € des mit den geprüften Abschlüssen nach Buchstabe a) veröffentlichten berechneten Gesamthonorars für Abschlussprüfungsleistungen gemäß §§ 285 Nr. 17a), 314 Abs. 1 Nr. 9a) HGB
5,60 €.
…“
Hinsichtlich der weiteren Beitragssätze hat der Beirat bestätigt, dass diese auch für das Beitragsjahr 2015 unverändert fortgelten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderung von § 5 Abs. 3 der Beitragsordnung sowie die Fortgeltung der weiteren Beitragssätze mit Schreiben vom 6. November 2014 genehmigt. Die ab 1. Januar 2015 geltende Beitragsordnung wird jedem Beitragsbescheid beigefügt und ist ab Inkrafttreten auch auf der Internetseite der WPK unter der Rubrik Rechtsvorschriften veröffentlicht.
20. November 2014
Wirtschaftsplan 2015 der WPK
Der Beirat der WPK stellte in seiner Sitzung am 7. November 2014 in Berlin den Wirtschaftsplan der WPK 2015 fest. Gemäß § 15 Abs. 5 Satzung der WPK ist der festgestellte Wirtschaftsplan den Mitgliedern bekannt zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans mit Schreiben vom 6. November 2014 genehmigt.
18. November 2014
Änderung der Gebührenordnung der WPK
Nach Anhörung der Mitglieder im WPK Magazin 2/2014, S. 25 hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in seiner Sitzung am 15./16. Mai 2014 folgende Änderungen der Gebührenordnung der WPK beschlossen:
- Nach § 3 Abs. 5 GebO wird folgender Absatz 6 neu eingefügt:
Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt- für die Erteilung einer Zugangskarte zur Vollmachtsdatenbank (Erst- oder Folgekarte) eine Gebühr in Höhe von 50,- €.
- für die Freischaltung einer DATEV SmartCard für Berufsträger als Zugangskarte zur Vollmachtsdatenbank eine Gebühr in Höhe von 35,- €.
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.
Auf vielfache Anregung aus dem Berufsstand wird die Wirtschaftsprüferkammer ihren Mitgliedern die Nutzung der bei der DATEV eingerichteten Vollmachtsdatenbank ermöglichen.
Hierfür ist die Ausstellung einer Zugangskarte zur Vollmachtsdatenbank oder die Freischaltung einer DATEV-SmartCard als Zugangskarte durch die Wirtschaftsprüferkammer erforderlich.
Beantragt ein Mitglied eine Zugangskarte oder die Freischaltung seiner DATEV-SmartCard, löst es einen ihm allein unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsaufwand aus. Vor dem Hintergrund von § 61 Abs. 2 WPO, nach dem die WPK für die Inanspruchnahme von besonderen Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erheben kann, erscheint die Erhebung einer Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt und angezeigt.
Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehende Bestätigung des Berufsattributes durch die Wirtschaftsprüferkammer für die Ausstellung einer Signaturkarte.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderung der Gebührenordnung mit Schreiben vom 12. Juni 2014 genehmigt.
10. Oktober 2014
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2013 der WPK
Der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk versehene und vom Beirat in seiner Sitzung am 15./16. Mai 2014 genehmigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2013 der WPK werden nachfolgend bekannt gemacht. Zudem liegen die genannten Unterlagen dem am 5. September 2014 erschienenen WPK Magazin 3/2014 bei.
5. September 2014
Änderung der Beitragsordnung der WPK
Nach Anhörung des Berufsstandes im WPK Magazin 3/2013 Seite 22, hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in seiner Sitzung am 15./16. Mai 2014 folgende Änderungen der Beitragsordnung der WPK beschlossen:
§ 4 BO WPK wird wie folgt geändert:
- In Abs. 3 wird das Wort „Quartalsersten“ durch das Wort „Monatsersten“ ersetzt.
- In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Quartalsende“ durch das Wort „Monatsende“ ersetzt.
- In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „quartalsweisen“ durch das Wort „monatsweisen“ ersetzt.
Die Änderungen treten nach Genehmigung und Bekanntmachung zum 1.1.2015 in Kraft.
Die bisherige nur quartalsweise Berücksichtigung von Veränderungen bei der Beitragspflicht sollte die Wirtschaftsprüferkammer zu Zeiten, als die Beitragsberechnung noch vorwiegend durch Handarbeit, nicht durch den Einsatz von EDV bestimmt war, vor unabsehbarem Verwaltungsaufwand schützen und war damit gerechtfertigt. Von den Mitgliedern wurde diese Praxis auch unter Hinweis auf die geänderte Handhabung anderer Kammern aber zunehmend als ungerecht und antiquiert beanstandet. Durch die Änderungen werden Veränderungen bei der Beitragspflicht nun nicht mehr nur quartalsweise, sondern monatsweise berücksichtigt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderung der Beitragsordnung mit Schreiben vom 12. Juni 2014 genehmigt.
Die aktuelle Beitragsordnung wird jedem Beitragsbescheid beigefügt.
15. August 2014
Anhörung der Mitglieder der WPK zur Änderung der Gebührenordnung
Die Wirtschaftsprüferkammer möchte ihren Mitgliedern die Nutzung der Vollmachtsdatenbank im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) ermöglichen. Mittels dieser können künftig Mandatenvollmachten auf vereinfachtem Wege elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Hierfür ist die Ausstellung einer Zugangskarte zur Vollmachtsdatenbank oder die Freischaltung einer Smartcard als Zugangskarte durch die Wirtschaftsprüferkammer erforderlich.
Beantragt ein Mitglied eine Zugangskarte oder die Freischaltung seiner Smartcard, löst es einen ihm allein unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsaufwand aus. Vor dem Hintergrund von § 61 Abs. 2 WPO, nach dem die WPK im Interesse der Beitragsgerechtigkeit für die Inanspruchnahme von besonderen Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erheben kann, erscheint die Erhebung einer Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt und angezeigt.
Der Vorstand möchte dem Beirat daher die Einführung folgender neuer Gebührentatbestände vorschlagen:
Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt
- für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Zugangskarte zur Vollmachtsdatenbank (Erst-, Zusatz- oder Ersatzkarte) eine Gebühr in Höhe von 50,- €
- für die Bearbeitung eines Antrages auf Nutzung einer Smartcard als Zugangskarte zur Vollmachtsdatenbank eine Gebühr in Höhe von 35,- €.
Die Anhörung gibt dem Beirat die Möglichkeit, bei seiner Beratung auch die Ideen, Anregungen oder Fragen der Mitglieder zu berücksichtigen.
Um Hinweise wird bis zum 9. Mai 2014 gebeten.
8. April 2014