EU-Gesetzgebung geregelt in | Charakteristika | Anwendungsbereich | Anwendungszeitpunkt | Gesetzgebung DTL | |
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NFRD (Non-Financial Reporting Directive) |
Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen |
Abgabe einer Erklärung über die Einflüsse/ Auswirkungen folgender fünf Aspekte auf die Geschäftsstrategie, den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens: Orientierung an bestehenden Rahmenwerken, bspw. den Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) Berichterstattung im Lageberichts oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht zulässig. Nur formelle Prüfpflicht, ob eine Erklärung abgegeben wurde, keine inhaltliche Prüfpflicht |
Kapitalmarktorientierte Unternehmen Finanzdienstleister und Versicherungen mit mindestens 500 AN im Jahresdurchschnitt und einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von über 40 Millionen Euro. |
01.01.2017 |
CSR-Richtlinie Umsetzungsgesetz ab 19.4.2017, d.h. erstmalige Bericherstattung für das Geschäftsjahr 2017 Das CRS-RUG führt Regelungen ein zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung (§ 289 b HGB), deren Inhalt (§ 289 c HGB), der Nutzung nationaler, europäischer oder internationaler Rahmenwerke (§289 d HGB) und zum Weglassen nachteiliger Angaben (§ 289 e HGB). |
CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) |
Richtlinie (EU) 2022/2464 - zur Änderung der Richtlinien […] hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen Änderung von: |
Inhaltliche Konkretisierung und Erweiterung der nichtfinanziellen Berichterstattung (Weiterentwicklung der NFRD) Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle großen Kapitalgesellschaften, Banken, Versicherer sowie kapitmarktorientierte KMU Berichtsstandardsetzung durch EFRAG zwingende Verortung im Lagebericht Pflicht zur inhaltlichen Prüfung (zunächst mit eingeschränkter Sicherheit); Anforderungen an Prüfer Mitgliedstaatenwahlrecht: unabh. Prüfungsdienstleister |
Große Kapitalgesellschaften, Banken und Versicherungen kapitalmarktorientierte KMU |
ab 1.1.2024: für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (erster Bericht 2025) ab 1.1. 2025: für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (erster Bericht 2026) ab 1.1.2026: für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erster Bericht 2027) mit einer Opt-Out-Möglichkeit bis 2028. |
Noch nicht erfolgt |
EU Taxonomie-VO | Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 Delegierte Verordnungen |
Definition und Veröffentlichung von Kennzahlen (UE, Invest, Betriebsausgaben) zur Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten; Festlegung von 6 Umweltzielen: Definition von Bewertungskriterien für ""ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit"" pro Umweltziel; Delegierte VO zur weiteren Ausgestaltung der technischen Bewertungskriterien sowie der Berichtspflicht im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung |
1. Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen |
1.1.2023 (Umweltziele a und b) |
keine, da direkte Anwendung der EU-Verordnung |
Offenlegungs VO (SFDR - Sustainable Finance Disclosure Regulation) |
Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor |
Offenlegungspflichten für Finanzdienstleister zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten. Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzdienstleisters sowie Veröffentlichungen in vorvertraglichen Informationen (z. B. Fondsprospekten) und regelmäßigen Berichten (z. B. Jahresberichten). |
Finanzdienstleister |
10.03.2021 |
keine, da direkte Anwendung der EU-Verordnung |
Europäisches Lieferkettenrichtlinie (CSDD - Directive on Corporate Sustainability Due Diligence) |
Richtlinie (EU) 2024/1760 - Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 |
Etablierung und Dokumentation eines „Sorgfaltspflichtenprozesses“, um bestehende oder potentielle negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt entlang der Wertschöpfungskette zu identifizieren und um geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung, Vermeidung, Minimierung oder Beendigung dieser Auswirkungen zu treffen. |
Für Unternehmen innerhalb der EU: Gruppe 1: Gruppe 2: Gruppe 3: Für Drittstaaten-Unternehmen: In der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten mit einem Nettoumsatz innerhalb der EU > 1.500 Mio. EUR (Gruppe 1); > 900 Mio. EUR (Gruppe 2) bzw. > 450 Mio. EUR (Gruppe 3). |
für Gruppe 1: drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für Gruppe 2: vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für Gruppe 3: fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie |
noch nicht erfolgt |
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) | ––– | Verpflichtung betroffener Unternehmen zur Berücksichtigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferketten: a. Verbesserung des Schutzes grundlegender Menschenrechte und insbesondere Durchsetzung des Verbots von Kinderarbeit. b. Berücksichtigung von Umweltbelangen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z.B. durch vergiftetes Wasser) oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. |
ab 1.1.2023: ab 1.1.2024: |
01.01.2023 |
ab 1.1.2023: ab 1.1.2024: Verpflichtung der betroffenen Unternehmen zur Einhaltung bestimmter umweltschutz- und menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten |
ESEF-VO | Verordnung (EU) 2018/815 zur Änderung Art. 4 Abs. 7 TransparenzRL (2004/109/EG) ESEF IFRS Taxonomien |
Erstellung und Übermittlung der Jahresfinanzberichte im ESEF-Format |
Kapitalmarktorientierte Unternehmen (Inlandsemittenten) |
1.1.2020, MitgliedstaatenWR ab 1.1.2021 |
ab 1.1.2020 § 328 HGB: Verpflichtung von Inlandsemittenten zur Einreichung von JA, LGB, Bilanzeid, CG-Erklärung beim Bundesanzeiger im ESEF-Format § 317 Abs. 5 HGB: Prüfung durch Abschlussprüfer, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe von Abschluss und LGB § 328 Abs. 1 HGB entspricht. |
ESAP-VO | Verordnung (EU) 2023/2859 - Verordnung zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen Verordnung (EU) 2023/2869 - Verordnung zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals Richtlinie (EU) 2023/2864 - Richtlinie zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals |
Einrichtung eines europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point) für Unternehmensdaten |
Kapitalmarktorientierte Unternehmen |
1.1.2024 (Infos gem. TranparenzRL) |
keine, da direkte Anwendung der Verordnung aber Änderungen diverse Richtlinien sind in DTL umzusetzen |