EU-Gesetzgebung geregelt in Charakteristika Anwendungsbereich Anwendungszeitpunkt Gesetzgebung DTL
NFRD
(Non-Financial Reporting Directive)

Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen

Abgabe einer Erklärung über die Einflüsse/ Auswirkungen folgender fünf Aspekte auf die Geschäftsstrategie, den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens:
1. Umweltbelange
2. Arbeitnehmerbelange
3. Sozialbelange
4. Menschenrechte
5. Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Orientierung an bestehenden Rahmenwerken, bspw. den Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK)

Berichterstattung im Lageberichts oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht zulässig.

Nur formelle Prüfpflicht, ob eine Erklärung abgegeben wurde, keine inhaltliche Prüfpflicht

Kapitalmarktorientierte Unternehmen Finanzdienstleister und Versicherungen mit mindestens 500 AN im Jahresdurchschnitt und einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von über 40 Millionen Euro.

01.01.2017

CSR-Richtlinie Umsetzungsgesetz

ab 19.4.2017, d.h. erstmalige Bericherstattung für das Geschäftsjahr 2017

Das CRS-RUG führt Regelungen ein zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung (§ 289 b HGB), deren Inhalt (§ 289 c HGB), der Nutzung nationaler, europäischer oder internationaler Rahmenwerke (§289 d HGB) und zum Weglassen nachteiliger Angaben (§ 289 e HGB).

CSRD
(Corporate Sustainability Reporting Directive)

Richtlinie (EU) 2022/2464 - zur Änderung der Richtlinien […] hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Änderung von:
BilanzRL (2013/34/EU), TransparenzRL (2004/109/EG), AbschlussprüferRL (2006/43/EG) und AbschlussprüfungsVO (EU Nr. 537/2014)

Inhaltliche Konkretisierung und Erweiterung der nichtfinanziellen Berichterstattung (Weiterentwicklung der NFRD)

Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle großen Kapitalgesellschaften, Banken, Versicherer sowie kapitmarktorientierte KMU

Berichtsstandardsetzung durch EFRAG

zwingende Verortung im Lagebericht

Pflicht zur inhaltlichen Prüfung (zunächst mit eingeschränkter Sicherheit); Anforderungen an Prüfer

Mitgliedstaatenwahlrecht: unabh. Prüfungsdienstleister

Große Kapitalgesellschaften, Banken und Versicherungen kapitalmarktorientierte KMU

ab 1.1.2024: für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (erster Bericht 2025)

ab 1.1. 2025: für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (erster Bericht 2026)

ab 1.1.2026: für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erster Bericht 2027) mit einer Opt-Out-Möglichkeit bis 2028.

Noch nicht erfolgt

EU Taxonomie-VO

Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Delegierte Verordnungen
Del. VO (EU) 2021/2139 - Technische Bewertungskriterien für Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel (340 Seiten), Textfassung inklusive der Änderungen durch Del. VO (EU) 2022/2014 und Del. VO (EU) 2023/2485;
Del. VO (EU) 2021/2178 - Allgemeine Offenlegungsanforderungen (67 Seiten);
Del. VO (EU) 2022/1214 - Gas- und Kernenergie (45 Seiten)
Del. VO (EU) 2023/2485 - Aktualisierungen zu Klimaschutz und Klimawandel (69 Seiten);
Del.VO (EU) 2023/2486 - Aktualisierungen zu den anderen Umweltzielen (164 Seiten)

Definition und Veröffentlichung von Kennzahlen (UE, Invest, Betriebsausgaben) zur Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten;

Festlegung von 6 Umweltzielen:
a. Klimaschutz,
b. Anpassung an Klimawandel,
c. Schutz von Wasser- und Meeresresourcen,
d. Übergang zur Kreislaufwirtschaft,
e. Umweltverschmutzung,
f. Biodiversität;

Definition von Bewertungskriterien für ""ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit"" pro Umweltziel;

Delegierte VO zur weiteren Ausgestaltung der technischen Bewertungskriterien sowie der Berichtspflicht im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

1. Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen
2. Unternehmen, die zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung (künftig: zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) verpflichtet sind

1.1.2023 (Umweltziele a und b)
1.1.2025 (alle Umweltziele)

keine, da direkte Anwendung der EU-Verordnung

Offenlegungs VO
(SFDR - Sustainable Finance Disclosure Regulation)

Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Offenlegungspflichten für Finanzdienstleister zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten.

Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzdienstleisters sowie Veröffentlichungen in vorvertraglichen Informationen (z. B. Fondsprospekten) und regelmäßigen Berichten (z. B. Jahresberichten).

Finanzdienstleister

10.03.2021

keine, da direkte Anwendung der EU-Verordnung

Europäisches Lieferkettenrichtlinie
(CSDD - Directive on Corporate Sustainability Due Diligence)

Richtlinie (EU) 2024/1760 - Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Etablierung und Dokumentation eines „Sorgfaltspflichtenprozesses“, um bestehende oder potentielle negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt entlang der Wertschöpfungskette zu identifizieren und um geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung, Vermeidung, Minimierung oder Beendigung dieser Auswirkungen zu treffen.

Für Unternehmen innerhalb der EU:

Gruppe 1:
> 5.000 Beschäftigte und weltweiter Nettoumsatz > 1.500 Mio. Euro

Gruppe 2:
> 3.000 Beschäftigte und weltweiter Nettoumsatz > 900 Mio. Euro

Gruppe 3:
> 1.000 Beschäftigte und weltweiter Nettoumsatz > 450 Mio. Euro

Für Drittstaaten-Unternehmen:

In der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten mit einem Nettoumsatz innerhalb der EU > 1.500 Mio. EUR (Gruppe 1); > 900 Mio. EUR (Gruppe 2) bzw. > 450 Mio. EUR (Gruppe 3).

für Gruppe 1: drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie

für Gruppe 2: vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie

für Gruppe 3: fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie

noch nicht erfolgt

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) –––

Verpflichtung betroffener Unternehmen zur Berücksichtigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferketten:

a. Verbesserung des Schutzes grundlegender Menschenrechte und insbesondere Durchsetzung des Verbots von Kinderarbeit.

b. Berücksichtigung von Umweltbelangen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z.B. durch vergiftetes Wasser) oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

ab 1.1.2023:
Unternehmen mit 3.000 AN

ab 1.1.2024:
Unternehmen mit 1.000 AN

01.01.2023

Lieferkettengesetz

ab 1.1.2023:
Unternehmen mit 3.000 AN

ab 1.1.2024:
Unternehmen mit 1.000 AN

Verpflichtung der betroffenen Unternehmen zur Einhaltung bestimmter umweltschutz- und menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten

ESEF-VO

Verordnung (EU) 2018/815 zur Änderung Art. 4 Abs. 7 TransparenzRL (2004/109/EG)

ESEF IFRS Taxonomien

Erstellung und Übermittlung der Jahresfinanzberichte im ESEF-Format

Kapitalmarktorientierte Unternehmen (Inlandsemittenten)

1.1.2020, MitgliedstaatenWR ab 1.1.2021

ESEF-Umsetzungsgesetz

ab 1.1.2020

§ 328 HGB: Verpflichtung von Inlandsemittenten zur Einreichung von JA, LGB, Bilanzeid, CG-Erklärung beim Bundesanzeiger im ESEF-Format

§ 317 Abs. 5 HGB: Prüfung durch Abschlussprüfer, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe von Abschluss und LGB § 328 Abs. 1 HGB entspricht.

ESAP-VO

Verordnung (EU) 2023/2859 - Verordnung zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen

Verordnung (EU) 2023/2869 - Verordnung zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

Richtlinie (EU) 2023/2864 - Richtlinie zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

Einrichtung eines europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point) für Unternehmensdaten

Kapitalmarktorientierte Unternehmen

1.1.2024 (Infos gem. TranparenzRL)
1.1.2025 (Infos gem. BilanzRL)

keine, da direkte Anwendung der Verordnung

aber Änderungen diverse Richtlinien sind in DTL umzusetzen