Informationspflichten in E-Mails
Durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden auch die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr erweitert. Aufgrund einer Änderung von §§ 37a Abs. 1 Satz 1 HGB, 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG, 80 Abs. 1 AktG und anderer Gesetze gelten die bisherigen Pflichtangaben für Geschäftsbriefe nunmehr auch bei elektronischer Kommunikation („gleichviel welcher Form“), mithin auch für alle geschäftlichen E-Mails, die nach außen gerichtet sind. Betroffen sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem das zuständige Registergericht, die Handelsregisternummer sowie – je nach Rechtsform – die Namen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern sowie gegebenenfalls Aufsichtsratsvorsitzenden.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind, obwohl sie kein Handelsgewerbe ausüben, aufgrund ihrer Rechtsform als Kapital- oder Personengesellschaft („Formkaufmann“) in das Handelsregister einzutragen (vgl. §§ 106, 162 HGB, 7 GmbHG, 36 AktG) und unterliegen damit ebenfalls den erweiterten Pflichtangaben bei E-Mails. Dies gilt auch für Berufsgesellschaften, die in Form der Partnerschaftsgesellschaft verfasst sind. Diese sind zwar nicht im Handelsregister einzutragen, sondern gemäß § 4 PartGG im Partnerschaftsregister. Allerdings erklärt § 7 Abs. 5 PartGG die handelsrechtlichen Regelungen über die Angaben auf Geschäftsbriefen für entsprechend anwendbar.
Für in Einzelpraxis oder Sozietät tätige WP/vBP gelten die erweiterten Pflichten dagegen nicht, da sie im Gegensatz zu als Kapital- oder Personengesellschaft organisierten WPG/BPG nicht in das Handelsregister einzutragen und damit auch keine Formkaufleute sind.
Informationspflichten im Internet (DL-InfoV)
Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Die DL-InfoV basiert auf der Verordnungsermächtigung in § 6c GewO zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG, Amtsbl. EU 2006, L 376/36 ff.) zu Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen hat. Die nach der DL-InfoV vorgesehenen Informationspflichten ergeben sich zumindest für geschäftliche Internetauftritte jedoch überwiegend bereits aus geltendem Recht, sodass insoweit nur wenige Ergänzungen der bereits bisher erforderlichen Angaben nötig sein dürften.
§ 2 Abs. 2 DL-InfoV spricht die verschiedenen Möglichkeiten an, wie der Dienstleistungserbringer die obligatorischen Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV erfüllen kann. Er kann die Informationen wahlweise
- von sich aus dem Dienstleistungsempfänger mitteilen (zum Beispiel durch Brief oder E-Mail oder in Vertragsunterlagen/Angeboten)
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind (zum Beispiel durch Aushang in den Praxisräumen)
- dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen (zum Beispiel durch Veröffentlichung im Internetauftritt, sofern die Internetadresse dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig bekannt gemacht wird oder leicht auffindbar ist) oder
- Bin alle von ihm dem Dienstleistungserbringer zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen (zum Beispiel Broschüren, Prospekte, Flyer etc.).
Der Dienstleistungserbringer kann für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Vertragsanbahnung gesondert entscheiden, auf welchem Wege er die Informationen zur Verfügung stellen möchte. In jeden Fall aber sind die Informationen klar und unzweideutig sowie rechtzeitig vor Abschluss des schriftlichen Vertrages beziehungsweise (in Ermangelung eines solchen) vor Erbringung der Dienstleistung mitzuteilen.
Die Verordnungsbegründung selbst geht davon aus, dass Praxen mit eigenem Internetauftritt die Informationspflichten ganz überwiegend durch dortige Einstellung erfüllen werden (BR-Drucks. 888/09, S. 9). Dieser Weg der Informationserbringung erscheint jedenfalls für die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–6 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV am effektivsten, da alle dort genannten Informationspflichten ohnehin schon nach § 5 Abs. 1 TMG für Internetauftritte zu erfüllen sind. Es könnte sich empfehlen, auf der Impressumsseite des Internetauftritts die erforderlichen Angaben zu verschmelzen, zum Beispiel unter der Überschrift „Angaben nach TMG und DL-InfoV“.
Zu den stets zur Verfügung zu stellenden Informationen gehören:
- Familien- und Vorname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV): Diese Informationspflicht folgt für Internetauftritte bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG.
- Die Anschrift der beruflichen Niederlassung, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV): Auch diese Informationspflicht ergibt sich für Internetauftritte zumindest partiell schon aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG (neu anzugeben sind aber Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer).
- Soweit zutreffend, Angaben zum zuständigen Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister inkl. Registergericht und Registernummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV): Diese Informationspflicht existiert auch bisher schon für Internetauftritte gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG.
- Name und Anschrift der zuständigen Behörde bzw. Stelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV): Die zuständige Stelle ist die Wirtschaftsprüferkammer KdöR. Für Internetauftritte besteht diese Informationspflicht bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Da die Landesgeschäftsstellen der WPK rechtlich unselbständige Einrichtungen sind, ist hier stets die Anschrift der Hauptgeschäftsstelle zu nennen (Rauchstr. 26, 10787 Berlin)
- Soweit zutreffend, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 DL-InfoV): Diese Informationspflicht ergibt sich bisher schon für Internetauftritte aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.
- Bei reglementierten Berufen im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie Angaben zu gesetzlicher Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und Mitgliedschaften in Kammern, Berufsverbänden oder ähnliches (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV): Für Internetauftritte besteht diese Informationspflicht bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) TMG. Erfasst sind nur gesetzliche Mitgliedschaften.
- Die gegebenenfalls verwendeten AGB (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 DL-InfoV): AGB sind nur anzugeben, sofern sie in dem konkreten Auftrag auch Verwendung finden sollen. Hierzu können von Dritten herausgegebene AGB-Texte, aber auch sonstige Formularvertragsklauseln zählen. Aus Gründen der Praktikabilität und auch aufgrund gegebenenfalls entgegenstehender Urheberrechte an nur gegen Entgelt zu erwerbenden AGB-Mustern ist anzuraten, die AGB wie bisher dem Mandanten direkt schriftlich mitzuteilen. Dies kann entsprechend der üblichen Praxis im Rahmen der Auftragskorrespondenz geschehen und muss vor dem Vertragsschluss erfolgt sein.
- Gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 DL-InfoV): In der Praxis dürften derartige Vertragsklauseln zumeist schon in den AGB enthalten sein, die Gegenstand der Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 DL-InfoV sind (siehe oben).
- Gegebenenfalls bestehende Garantien, die über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinausgehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 DL-InfoV): Für WP/vBP beziehungsweise WPG/BPG dürften diese Informationspflichten von geringer praktischer Relevanz sein. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Nr. 7 DL-InfoV entsprechend.
- Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 DL-InfoV): Diese Informationspflicht dürfte ebenfalls nicht praxisrelevant sein, da sich die wesentlichen Merkmale der berufsständischen Dienstleistung in der Regel bereits aus dem Auftragsgegenstand selbst ergeben werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Nr. 7 DL-InfoV entsprechend.
- Angaben zu Namen, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV): Ein Anspruch auf Nennung der Deckungssumme oder weiterer Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung lässt sich aus der DL-InfoV nicht herleiten. Aus Klarstellungsgründen empfiehlt sich zusätzlich der Hinweis auf „die nach § 54 WPO vorgeschriebene“ Berufshaftpflichtversicherung, da eventuell bestehende zusätzliche Versicherungen nicht angabepflichtig sind. Als praktikabel erscheint es, diese Informationspflicht durch Ergänzung des Impressums des Internetauftritts zu erfüllen (siehe oben unter a)).
Zum räumlichen Geltungsbereich dürften im Zweifel alle Regelungen in der Versicherungspolice, die eine räumliche Differenzierung enthalten, anzugeben sein (zum Beispiel Ausschlüsse für bestimmte ausländische Klage- und Leistungsorte, Auftragsgegenstände [Anwendung des Rechts anderer Staaten]). Insoweit ist gegebenenfalls auch die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Versicherer anzuraten. - Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser im Vorhinein festgelegt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV): Mangels einer eigenen Gebührenordnung und aufgrund des individuellen Charakters der berufsständischen Dienstleistungen wird man in der Regel nicht von einer vorherigen Preisfestlegung ausgehen können, so dass diese Informationspflicht für „Nur“-WP/vBP beziehungsweise -WPG/BPG praktisch kaum zum Tragen kommen wird. Mehrfach qualifizierte Berufsangehörige (beispielsweise WP/StB) haben aber zu berücksichtigen, dass sie gegebenenfalls spezifischen Gebührenordnungen unterliegen (wie zum Beispiel der StBGebV), die angabepflichtig sein können. Im Zweifelsfall wird empfohlen, mit der zuständigen Kammer Kontakt aufzunehmen.
Die Informationspflicht besteht nur gegenüber Mandanten, die keine privaten Letztverbraucher sind (vgl. § 4 Abs. 2 DL-InfoV). Die gegenüber privaten Letztverbrauchern schon bestehenden Informationspflichten gemäß § 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) dürften damit aber ebenfalls erfüllt werden. Auch diese gelten nicht für Preisangaben zu Dienstleistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind, vgl. § 9 Abs. 8 PAngV.
Zur Erfüllung der grundsätzlich nur auf Anfrage zu erfüllenden Informationspflichten nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV stehen dem Dienstleistungserbringer dieselben Möglichkeiten zu wie nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV. Es ist aber zu beachten, dass die Informationspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 DL-InfoV insoweit obligatorisch werden, als der Berufsangehörige ausführliche Informationsunterlagen zu allgemeinen Werbezwecken erstellt, wie zum Beispiel Kanzleibroschüren, Prospekte oder ähnliches (§ 3 Abs. 2 DL-InfoV). Von dieser Regelung dürften jedoch nur Darstellungen mit einem gewissen Umfang erfasst sein, nicht dagegen einfachere Informationen wie Produktflyer auf einem Blatt etc.
Zu den in der Regel nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen gehören:
- Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV): Diese Informationspflicht besteht nach geltendem Recht bereits für Internetauftritte und ist dort obligatorisch (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 c) TMG). Sie kann zum Beispiel durch einen Hinweis auf den Internetauftritt der WPK (Rechtsvorschriften) erfüllt werden. Mehrfach qualifizierte Berufsangehörige haben gegebenenfalls wiederum Informationspflichten bezüglich weiterer Berufsrechte, denen sie unterliegen (siehe oben).
- Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und soweit erforderlich zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV): Diese Angabepflicht dürfte sich hinsichtlich der multidisziplinären Tätigkeiten auf die weiteren Berufsqualifikationen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 WPO beschränken und sich im übrigen ebenfalls nur auf den konkreten Auftrag beziehen (das heißt Fälle, in denen zur Auftragsabwicklung mit anderen Personen kooperiert wird und aus dieser Kooperation Interessenkonflikte entstehen könnten). Die Praxisrelevanz ist daher gering.
- Sofern einschlägig, Angaben zu Verhaltenskodizes und deren elektronischer Verfügbarkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV): Diese Informationspflicht betrifft lediglich Verhaltskodizes, denen sich der WP/vBP zusätzlich zu den berufsrechtlichen und fachlichen Regelungen freiwillig unterworfen hat, wie beispielsweise Ethikrichtlinien.
- Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und näheren Informationen über deren Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV): Diese Informationspflicht greift nur, sofern sich der WP/vBP einem Verhaltenskodex freiwillig unterworfen hat (siehe oben) oder einer Vereinigung angehört, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht.
- Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern er nicht im Vorhinein festgelegt ist, oder zu Einzelheiten der Berechnung oder einem Kostenvoranschlag (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV): Diese ohnehin nur eingeschränkt bestehende Informationspflicht (siehe oben zu 1.b), letzter Spiegelstrich) dürfte in der Regel durch die bereits erfolgende Übermittlung eines Kostenvoranschlages an den Dienstleistungsempfänger erfüllt werden.
Sofern Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden oder in den ausführlichen Informationsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 DL-InfoV nicht jede erforderliche Information enthalten ist, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 6 DL-InfoV i. V. m. §§ 6c, 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO).
Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ist zudem auf die mögliche Gefahr von Abmahnungen durch andere Marktteilnehmer hinzuweisen.
Informationspflichten im Internet/AGB (VSBG und ODR-Verordnung)
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) gilt seit dem 1. April 2016 und ermöglicht Verbrauchern in der EU, Streitigkeiten mit einem Unternehmer europaweit und möglichst kostenlos von einer sogenannten Verbraucherschlichtungsstelle beizulegen. Das Gesetz basiert auf der Richtlinie über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU). Die WPK berichtete hierüber im WPK Magazin 3/2015, Seite 37 und WPK Magazin 2/2016, Seite 53. Das Gesetz gilt auch für Streitigkeiten zwischen Unternehmern. Dazu gehören auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Berufsgesellschaften.
Ab dem 1. Februar 2017 legen § 36 und § 37 VSBG dem Unternehmer weitere Informationspflichten auf, die auf der Internetseite des Unternehmers (sofern eine vorhanden ist) klar und verständlich erscheinen müssen und zusammen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – (sofern solche verwendet werden) gegeben werden müssen.
Hinzuweisen ist
- darauf, inwieweit der Unternehmer bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Dies gilt nicht für Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG).
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (Anschrift und Internetseite), wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss eine Erklärung des Unternehmers enthalten, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG),
- ein Verbraucher in Textform auf die für den Unternehmer zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (nebst Anschrift und Internetseite), wenn eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag nicht beigelegt werden konnte (§ 37 VSBG). Der Unternehmer muss dann wiederum erklären, ob er sich an einem Streitbeilegungsverfahren beteiligen möchte oder muss.
Darüber hinaus gilt seit dem 9. Januar 2016 die ODR-Verordnung[1]. Für die dort geregelte Online-Streitbeilegung von Verbraucherangelegenheiten hat die EU eine sogenannte Onlinestreitbeilegungs (OS)-Plattform entwickelt, die seit dem 15. Februar 2016 zugänglich ist.
Danach gelten für Anbieter von Online-Dienstleistungen für Verbraucher (zum Beispiel Steuerberatung) die nachfolgenden Informationspflichten, wobei Angebote über eine Internetseite sowie per E-Mail erfasst sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchstaben e) und g) ODR-Verordnung). Alle Informationen sollen gebündelt aufgeführt werden.
- Angabe der E-Mail-Adresse zusammen mit dem Link auf die OS-Plattform auf der Internetseite (Artikel 14 Abs. 1 ODR-Verordnung).
- Hat sich der Unternehmer verpflichtet oder ist er verpflichtet, eine oder mehrere Streitbeilegungsstellen zu nutzen, muss der den Verbraucher (per E-Mail oder auf der Internetseite – je nachdem, wie das Angebot erfolgt) über die Existenz der Plattform informieren und die Möglichkeit, dort eine Streitigkeit beizulegen (Artikel 14 Abs. 2 ODR-Verordnung). Zusätzlich kann in den AGB informiert werden.