Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken bei Homeoffice wegen Coronavirus
Nein. Auch losgelöst von der Corona-Pandemie gibt es grundsätzlich keine berufsrechtliche Vorgabe dazu, wie viele WP/vBP einen Bestätigungs- oder Versagungsvermerk unterzeichnen müssen.
Zwingend vorgesehen ist, dass der Prüfungsvermerk zu unterzeichnen ist (§ 322 Abs. 7 Satz 1 Hs. 1 HGB, Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AP-RL). Ist eine WPG/BPG als Abschlussprüfer bestellt, hat zumindest der WP/vBP zu unterzeichnen, der die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat (§ 322 Abs. 7 Satz 3 und 4 HGB, Art. 28 Abs. 4 Satz 2 AP-RL). Berufsrechtlich wird dies in § 44 Abs. 1 BS WP/vBP abgebildet, wonach zumindest der für die Auftragsdurchführung verantwortliche WP/vBP gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu unterzeichnen hat.
Zivilrechtlich muss der Unterzeichner in der Lage sein (oder soweit derzeit anderweitig vorgesehen in die Lage versetzt werden), die WPG/BPG allein wirksam zu vertreten.
Eine Ausnahme ist für den Fall der gemeinsamen Bestellung mehrerer Prüfer oder Prüfungsgesellschaften (Joint Audit) vorgesehen. Hier ist der Bestätigungs- beziehungsweise Versagungsvermerk von allen bestellten Personen zu unterzeichnen (§ 322 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 HGB, mit Ausnahme auch Art. 28 Abs. 4 Satz 3 AP-RL).
Die Ausführungen sind auf elektronisch erteilte Bestätigungsvermerke übertragbar.