27. Januar 2022
Coronavirus:
Sonderregelung in der Überbrückungshilfe IV für freiwillige Betriebsschließungen bis Ende Februar verlängert
- Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich.
- Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
- Die Regelung gilt für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022.
Die FAQ unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sollen zeitnah angepasst werden.