Rechnungslegung
3. Januar 2022

Coronavirus:
Vor 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

th

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