Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 21. und 22. Juni 2023
Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO
Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.
Der Vorstand wird über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. In den vergangenen Jahren waren die häufigsten Fälle der Information an den Vorstand die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen ohne Eintragung in das Berufsregister und Verstöße gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, groben Prüfungsfehlern und wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln in Anhang und Lagebericht kann eine Information des Vorstandes erfolgen.
Der Vorstand wird gemäß § 30 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle insbesondere in den Fällen informiert, in denen Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle – wie Auflagen und Sonderprüfung – nicht ausreichen, um den Mangel des Qualitätssicherungssystems zu beseitigen und eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO (insbesondere Rüge und/oder Geldbuße) erforderlich erscheint.
Bei Berufsausübungsgesellschaften wird der Vorstand in der Regel auch informiert, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden. Ein wichtiges Indiz hierfür ist das Vorliegen eines eingeschränkten oder versagten Prüfungsurteils.
Quality Assurance Network (QAN)
Die WPK engagiert sich seit dem Jahr 2019 im Quality Assurance Network, einem Netzwerk von Berufskammern und Berufsorganisationen in Europa. Am 1. und 2. Juni 2023 nahm die WPK an der zweitätigen Frühjahrstagung des Quality Assurance Network in Vilnius, Litauen, teil. Themenschwerpunkte waren die Implementierung von ISQM 1, Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeitsprüfung und Fragen zur Cybersicherheit. Auch der Austausch über den Stand der jeweiligen Qualitätskontrollverfahren wurde fortgesetzt. Das nächste Treffen wird im Herbst in Porto, Portugal, stattfinden.
Fortbildungsveranstaltungen der WPK
Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über das Format und mögliche Schwerpunktbildungen sowie den Bedarf an Fortbildungsveranstaltungen für das Jahr 2024. Es sollen wieder sechs Fortbildungsveranstaltungen der WPK als Präsenzveranstaltungen stattfinden.
Nachwuchsförderung Prüfer für Qualitätskontrolle
Mittel- bis langfristig ist zu erwarten, dass sich eine große Zahl an Prüfern für Qualitätskontrolle altersbedingt aus dem Geschäft der Durchführung von Qualitätskontrollen zurückziehen wird. Vor diesem Hintergrund erörterte die Kommission für Qualitätskontrolle mögliche Maßnahmen zur Nachwuchsförderung in diesem Bereich.
Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle
Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über Inhalte und den Zeitplan der Evaluierung ihrer Hinweise. Vor einer umfassenden Überarbeitung sollen die sich aus der Implementierung von ISQM 1, ISQM 2, ISA 220 rev. und der Umsetzung der CSRD ergebenden Änderungen der WPO und Berufssatzung WP/vBP abgewartet werden.
Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle
Es wurde über die Qualitätskontrolle einer gemischten Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten, die ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wurde.
Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss bei einer Praxis die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Sie hat trotz Anordnung und wiederholter Androhung beziehungsweise Festsetzung eines Zwangsgeldes keine Sonderprüfung durchführen lassen.
Des Weiteren wurde über zwei Qualitätskontrollen beraten, die mit einem versagten Prüfungsurteil endeten. Aufgrund der wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems wurde die Löschung beziehungsweise die Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister beschlossen. Der Vorstand wird über die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems informiert.
Nach einer Qualitätskontrolle wurden Auflagen erteilt und eine Sonderprüfung angeordnet. In einem weiteren Fall wurde ein Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer als unbegründet zurückgewiesen, da die Qualitätskontrolle nicht rechtzeitig durchgeführt wurde.