Prüfung
22. Juni 2022

Vorbehaltsprüfungen bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern – Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft

Die Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung – SchwarmfdPV) wurde am 17. Mai 2022 verabschiedet und am 17. Juni 2022 verkündet (BGBl. I S. 852). Sie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Vorbehaltsaufgabe konkretisiert

Die Verordnung konkretisiert § 32f WpHG, der seit dem 10. November 2021 gilt (Art. 30 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz, Art. 51 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503; vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 18. Juni 2021. Die Prüfung nach § 32f WpHG ist als Vorbehaltsaufgabe ausgestaltet, nach der WP/vBP beziehungsweise deren Berufsgesellschaften überprüfen müssen, ob Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 eingehalten haben.

Fragebogen-Muster als Anlage

Die Verordnung enthält unter anderem Regelungen zum Prüfungszeitraum, zur Prüfungsdauer, zum Prüfungsstichtag, zum Berichtszeitraum und zum Prüfungsbeginn. Sie weist außerdem darauf hin, dass Prüfungsschwerpunkte gebildet werden können und gibt Hinweise zum Umfang der Berichterstattung. Ein Muster des nach § 32f Abs. 3 WpHG neben dem Prüfungsbericht bei der BaFin einzureichenden Fragebogens über die Ergebnisse der Prüfung ist der Verordnung als Anlage beigefügt.

ko

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