Berufsrecht
20. Januar 2023

Mitglieder fragen – WPK antwortet:
Vereinbarung von Preisgleitklauseln bei Abschlussprüfungen

Wir überlegen, bei der Beauftragung mit der Durchführung einer Jahres- oder Konzernabschlussprüfung in das Auftragsschreiben eine am Verbraucherpreisindex orientierte Preisgleitklausel aufzunehmen, um auf diese Weise die Inflation während des über einen längeren Zeitraum laufenden Auftragsverhältnisses berücksichtigen zu können. Bestehen berufsrechtliche Bedenken gegen eine solche Vorgehensweise?

Nein. § 43 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP enthält die grundsätzliche Regelung, dass der WP/vBP bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung für Prüfungen und Gutachten dafür zu sorgen hat, dass die Qualität der beruflichen Tätigkeit sichergestellt wird. Nach Satz 2 der Vorschrift ist hierzu im Regelfall eine angemessene Vergütung erforderlich. Die Berufssatzung macht an dieser Stelle deutlich, dass eine der Höhe nach angemessene Vergütung ein wesentliches Instrument für die Sicherstellung der Qualität der beruflichen Tätigkeit darstellt. Vor diesem Hintergrund ist eine Klausel im Prüfungsvertrag, die in Reaktion auf inflationäre Entwicklungen eine angemessene Erhöhung der Stundensätze beziehungsweise des Gesamthonorars für die berufliche Tätigkeit ermöglicht, als praktische Umsetzung der oben genannten Vorgaben der Berufssatzung anzusehen.

Die Vereinbarung einer Preisgleitklausel verstößt auch nicht gegen § 55 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 WPO, wonach die Vergütung für gesetzliche Abschlussprüfungen über § 55 Abs. 1 Satz 1 WPO (Erfolgshonorar) hinaus nicht an weitere Bedingungen geknüpft sein darf. Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks der Vorschrift, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu schützen, ist ihr umfassender Wortlaut einschränkend zu interpretieren. Danach sind lediglich solche weiteren Bedingungen unzulässig, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse des WP/vBP an einem bestimmten Ausgang der Angelegenheit begründen, der – anders als im Regelungsbereich des § 55 Abs. 1 Satz 1 WPO – nicht unmittelbar an das Ergebnis der beruflichen Tätigkeit anknüpft (zum Beispiel Durchführung eines geplanten Börsengangs, Sanierungserfolg). Eine Vertragsklausel, nach der sich das Prüfungshonorar bei steigendem Preisniveau ebenfalls erhöht, begründet kein wirtschaftliches Interesse des WP/vBP in diesem Sinne und fällt daher nicht unter den genannten Verbotstatbestand.

Im Ergebnis ist kein Gesichtspunkt zu erkennen, nach dem die Vereinbarung einer Preisgleitklausel für die Vergütung von Abschlussprüfungen berufsrechtlichen Bedenken begegnen könnte.

go

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