Berufspolitik
30. Juni 2023

Stellungnahme:
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Umsetzung in deutsches Recht bereits 2020

Die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie wurde bereits im Jahr 2020 durch das Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (EU) 2018/958 im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19. Juni 2020 in deutsches Recht umgesetzt. Dies hat unter anderem zur Änderung des § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO sowie zur Einführung von § 57 Abs. 3a und 3b WPO geführt.

EU-Kommission: Umsetzung nicht ausreichend

Die Europäischen Kommission hat diese Umsetzung allerdings als nicht ausreichend bewertet und im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens bemängelt, dass § 57 Abs. 3a WPO lediglich auf die in den Artikeln 5 bis 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie festgelegten Kriterien verweist. Vor allem die Kriterien aus Artikel 7 ebenso wie die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie sollen stattdessen in das Gesetz selbst aufgenommen werden.

Dem möchte das BMWK nun in Form einer neuen Anlage 1 zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4 WPO (im Folgenden: Anlage 1) nachkommen (Artikel 4 des Gesetzentwurfes). Dort soll der Richtlinientext übernommen werden.

WPK: ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung möglich

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme signalisiert, dass sie bereits nach dem derzeitigen Stand der Umsetzung aufgrund eines Verweises auf die Regelungen der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie sehr wohl in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Eine vollständige Übernahme der Richtlinienvorgaben ins deutsche Recht ist daher aus Sicht der WPK nicht erforderlich. Die WPK hat jedoch Verständnis dafür, dass dies nun angesichts des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens erfolgen muss.

ko

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