Zweite Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
Änderungen im Einzelnen
§ 2 BS WP/vBP (Unabhängigkeit)
Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde § 55a WPO zu Erfolgshonoraren bei Steuerrechtshilfe geändert. In § 55a Abs. 2 WPO wurden die Wörter „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse“ gestrichen und damit das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Bereich der Steuerrechtshilfe weiter gelockert. Diese Änderung wurde im gleichlautenden § 2 Abs. 2 Nr. 2 BS WP/vBP durch eine entsprechende Streichung nachvollzogen.
§ 31 BS WP/vBP (Bedeutung absoluter Ausschlussgründe im Sinne der §§ 319 ff. HGB)
§ 31 Abs. 4 BS WP/vBP a. F. hatte die Tatbestände des § 319a HGB a. F. in das Berufsrecht übernommen und in Konkretisierung der Generalklausel des § 49 Alt. 2 WPO (Versagung der Tätigkeit) ein gleichlaufendes berufsrechtliches Tätigkeitsverbot für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse normiert.
§ 319a HGB ist durch das FISG aufgehoben worden. Da der gesetzliche Anknüpfungspunkt für § 31 Abs. 4 BS WP/vBP damit entfallen ist, musste die zuletzt genannte Vorschrift ebenfalls aufgehoben werden.
§ 33 BS WP/vBP (Selbstprüfung)
Die Absätze 7 und 8 Sätze 1 und 2 des § 33 BS WP/vBP a. F. enthielten Regelungen zum Selbstprüfungsverbot bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die inhaltlich § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB a. F. entsprachen. Aufgrund der Aufhebung des § 319a HGB durch das FISG waren auch diese Regelungen zu streichen.
§§ 48, 60 BS WP/vBP (Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung)
Die Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse wurde durch das FISG von § 319a HGB in einen neuen § 316a Satz 2 HGB verschoben. Da in §§ 48 Abs. 4, 60 Abs. 2 BS WP/vBP a. F. die alte Legaldefinition verwendet wurde („Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB“ bzw. „Unternehmen nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB“), mussten die genannten Vorschriften redaktionell angepasst werden.
§ 65 BS WP/vBP a. F. (Veröffentlichung)
Durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde § 57 Abs. 3b WPO ein neuer Satz 5 angefügt. Dieser sieht eine Veröffentlichung der Berufssatzung und deren Änderungen auf der Internetseite der WPK vor.
Die hiervon abweichende Vorschrift des § 65 BS WP/vBP a. F., wonach die Berufssatzung sowie deren Änderungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind, war daher aufzuheben.
§ 66 BS WP/vBP a. F. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 66 Satz 1 BS WP/vBP a. F. zum Inkrafttreten der neu gefassten Berufssatzung vom 21. Juni 2016 gab lediglich den Wortlaut des zwischenzeitlich aufgehobenen § 57 Abs. 3 Satz 2 WPO a. F. wieder. Die Vorschrift hatte demzufolge keinen eigenen Regelungsgehalt und war zudem inhaltlich überholt, sodass sie ebenfalls aufgehoben werden konnte.
Auch § 66 Satz 2 BS WP/vBP a. F. zum Außerkrafttreten der Berufssatzung vom 11. Juni 1996 konnte aufgehoben werden, da die Vorschrift ihren Zweck mit Inkrafttreten der neu gefassten Berufssatzung am 23. September 2016 erfüllt hatte.
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO?
Nach § 57 Abs. 3a WPO hat die WPK neue oder zu ändernde Vorschriften der Berufssatzung anhand der in Art. 5 bis 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/958) festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind dem BMWK die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie ergeben. Insbesondere sind die Gründe aufzuführen, auf deren Basis der Beirat der WPK die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat (§ 57 Abs. 3b WPO).
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt einen Eingriff in Freiheitsrechte der Mitglieder voraus. Nur ein solcher kann mit Blick auf das durch die neue oder geänderte Regelung verfolgte Ziel auf seine Verhältnismäßigkeit untersucht werden. Die vom Beirat beschlossenen Satzungsänderungen beschränken sich jedoch auf die zwingende Übernahme von Gesetzesänderungen und damit verbundene Streichungen (§§ 2, 31, 33 BS WP/vBP), redaktionelle Anpassungen (§§ 48, 60 BS WP/vBP) sowie sonstige Streichungen (§§ 65, 66 BS WP/vBP a. F.). Sie sind daher insgesamt nicht als Eingriffe zu qualifizieren. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO war daher auch nach Meinung des BMWK nicht durchzuführen.
Exkurs: Kritische Grundhaltung (§ 37 BS WP/vBP)
Auch hinsichtlich § 37 BS WP/vBP besteht Anpassungsbedarf, da die wesentlichen Elemente der kritischen Grundhaltung mit dem FISG in § 43 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WPO verortet wurden. Die neue Nummer 2 des § 43 Abs. 4 Satz 2 WPO übernimmt die Formulierung in Art. 21 Abs. 2 UnterAbs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie. Eine vergleichbare Regelung ist in § 37 Satz 3 BS WP/vBP enthalten. Den neuen § 43 Abs. 4 Satz 3 WPO, der konkrete Tatbestände regelt, bei denen die kritische Grundhaltung eine besondere Rolle spielt, hat der Gesetzgeber wortgleich Art. 21 Abs. 2 UnterAbs. 2 AP-RiLi entnommen.
Der Vorstand hatte dem Beirat vorgeschlagen, § 37 BS WP/vBP zu kürzen, soweit es ansonsten zu Doppelregelungen mit der ergänzten gesetzlichen Regelung kommt. Im Übrigen sollte im Satzungstext auf die nunmehr in der WPO enthaltenen Detailregelungen verwiesen werden. Im beizubehaltenden Satz betreffend die kritische Hinterfragung der erlangten Prüfungsnachweise sollte der Begriff der „Glaubwürdigkeit“ durch den stärkeren und sachangemessenen Begriff der „Überzeugungskraft“ sowie der Begriff der „Angemessenheit“ durch den der „Geeignetheit“ ersetzt werden. Ziel dieser Änderungsvorschläge war es auch, die im Rahmen des § 37 BS WP/vBP verwendeten Begrifflichkeiten an den Sprachgebrauch der vom IDW ins Deutsche übersetzten Internationalen Prüfungsstandards („ISA-DE“) anzupassen, wo im Zusammenhang mit der Einholung ausreichender Prüfungsnachweise der Begriff „angemessen“ nicht mehr verwendet wird, dafür aber von „geeigneten“ Prüfungsnachweisen die Rede ist, die „überzeugend“ sein müssen. An dem Begriff der „Verlässlichkeit“ sollte hingegen festgehalten werden, da er auch in den Prüfungsstandards weiterhin Anwendung findet. Mit dem Dreiklang dieser Begriffe („Überzeugungskraft, Geeignetheit, Verlässlichkeit“) sollte den Mitgliedern weiterführende Hilfestellung, wie Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen sind, gegeben und damit § 43 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WPO konkretisiert werden.
Der Beirat hat die vom Vorstand vorgeschlagene Änderung des § 37 BS WP/vBP in seiner Sitzung am 3. Juni 2022 gleichwohl nicht beschlossen, da die erforderliche Zweidrittelmehrheit insoweit nicht erreicht wurde (siehe hierzu Bericht über die Sitzung des Beirates der WPK am 3. Juni 2022, „Neu auf WPK.de“ vom 17. Juni 2022). Die Anpassung der Vorschrift an den durch das FISG geänderten § 43 Abs. 4 WPO steht daher noch aus.