WPK stellt Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien zur Verfügung
Meldepflicht auch für WP/vBP
Die GwGMeldV-Immobilien bestimmt Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz, bei deren Vorliegen die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe zu einer Meldung nach § 43 GwG grundsätzlich verpflichtet sind. Dies betrifft auch WP/vBP, sodass die GwGMeldV-Immobilien von ihnen zu beachten ist. Eine Meldepflicht für WP/vBP kann beispielsweise bestehen, wenn der WP/vBP seinen Mandanten im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf berät.
Kontrolle bei am Erwerbsvorgang Beteiligten
Zu beachten ist, dass bei allen am Erwerbsvorgang Beteiligten kontrolliert werden muss, ob die in §§ 3 bis 6 GwGMeldV-Immobilien genannten Sachverhalte vorliegen. Die Beurteilung hat dabei anhand der dem WP/vBP bekannten Informationen zu erfolgen. Eine Ermittlungspflicht besteht jedoch nicht. Neben dem Vertragspartner des WP/vBP zählen auch die (übrigen) Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs sowie die für diese auftretenden Personen zu den am Erwerbsvorgang Beteiligten.
Diese Nachricht wurde am 4. Oktober 2023 aktualisiert.