Prüfung
14. Juni 2022

WPK-Erfolg bei Carbon-Leakage-Beihilfen:
Anträge können in diesem Jahr auch ohne Berufsattribut signiert werden

Die WPK hatte sich wegen des Umgangs mit der knappen Frist für die Einreichung der geprüften Beihilfeanträge nach der sogenannten Carbon-Leakage-Verordnung (BEHV[*]) an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) gewandt („Neu auf WPK.de“ vom 7. Juni 2022). Damit hatte die WPK Erfolg.

Die DEHSt hat gegenüber der WPK angekündigt, auch Anträge anzuerkennen, in denen das Berufsattribut in der elektronischen Signatur fehlt, wenn die nachträgliche Prüfung der Qualifikation über das öffentliche Berufsregister erfolgreich ist. Sie bittet aber darum, bei Neubeantragung einer Signaturkarte das Berufsattribut mit aufzunehmen.

Umgang mit verspäteten Anträgen

Zum Umgang mit verspäteten Anträgen kündigt die DEHSt an, nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu prüfen, ob verspätet oder nicht formgerecht eingereichte Anträge berücksichtigt werden können. Dies sei stets eine Einzelfallprüfung.

Die von der WPK geforderte Möglichkeit, den Antrag zum 30. Juni 2022 „ungeprüft“ stellen und die geprüfte Version mit der WP/vBP-Bescheinigung bis zum 31. Juli 2022 nachreichen zu können, lehnt die DEHSt ab. Anträge seien bis zum 30. Juni 2022 über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer WP/vBP-Bescheinigung einzureichen. Ansonsten sei der Antrag als nicht vollständig anzusehen.

Fernsignaturen nicht möglich

Zur Ablehnung von Fernsignaturen erläutert die DEHSt, ihre Fachverfahren benötigten ZIP-Dateien; viele Anbieter von Fernsignaturen böten aber nur die Möglichkeit an, PDF-Dateien zu signieren.

Für weitere Informationen und Formulare zum Antragsverfahren der Carbon-Leakage-Kompensation verweist die DEHSt auf ihre Internetseite.


* Fußnote

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) vom 21. Juli 2021 (BGBl. I vom 27. Juli 2021, S. 3129).

ko

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