Berufspolitik
17. Juni 2022

Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

Mit seinem Referentenentwurf möchte das Bundesministerium der Justiz die Aufsicht über Rechtsdienstleister vereinheitlichen. Die Kompetenz des WP/vBP zur Rechtsberatung nach § 5 RDG bleibt dabei unverändert.

Allerdings sollen auch weitere Vorschriften der rechtsberatenden Berufe angepasst werden. In diesem Rahmen soll § 3 StBerG um folgenden Satz 2 ergänzt werden (Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzentwurfs):

„Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“

Die WPK hat sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2022 gegen diese Ergänzung ausgesprochen, da sie für den Berufsstand der WP/vBP nicht erforderlich ist.

Die vorgesehene Regelung wird ab dem 1. August 2022 für Rechtsanwälte und Steuerberater gelten. Sie wurde im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften u.a. (BGBl. I vom 12. Juli 2021, Seite 2363) in § 55c StBerG n.F. und ähnlich auch in § 59k BRAO n.F. eingefügt. Diese Regelung soll nun auf WP/vBP erweitert werden.

Keine vergleichbar weit gehende Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit bei WP/vBP

Für WP/vBP ist eine solche Regelung allerdings nicht erforderlich. Aufgrund des vorgenannten Gesetzes wird Rechtsanwälten und Steuerberatern ab dem 1. August 2022 die berufliche Zusammenarbeit mit sämtlichen Personen gestattet, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben. Dies können beispielsweise auch Hebammen, Yogalehrer oder Unternehmensberater sein. Dass es bei solchen beruflichen Zusammenschlüssen entscheidend darauf ankommt, dass die für die Gesellschaft handelnden Vertreter zur Steuerberatung befugt sein müssen, erscheint auch aus Sicht der WPK folgerichtig.

Im Berufsrecht der WP/vBP wurde demgegenüber eine solch weitgehende Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit nicht eingeführt. WP/vBP können ihren Beruf daher auch künftig nicht mit Hebammen, Yogalehrern oder Unternehmensberatern ausüben. Hinzu kommt, dass die Qualität der Berufsausübung durch Berufsträger bei WP/vBP durch ein internes Qualitätssicherungssystem und das dort in vielen Praxen verankerte Vier-Augen-Prinzip ausreichend sichergestellt wird.

ko

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