Sanktionen gegen Russland:
BAFA ergänzt Fragen und Antworten zu Art. 5n Verordnung (EU) Nr. 833/2014
In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der „mittelbaren“ Erbringung von Dienstleistungen vertritt das BAFA folgende Position: Der Umstand, dass die Tochtergesellschaft in der Europäischen Union auf Basis der erbrachten Dienstleistungen ihre geschäftliche Aktivität fortführen und Gewinne erzielen kann, die gegebenenfalls an die russische Muttergesellschaft ausgeschüttet werden könnten, reicht zur Annahme einer verbotenen mittelbaren Dienstleistung zugunsten der russischen Muttergesellschaft nicht aus, weil diese in allgemeiner Form und sozusagen reflexhaft von den in der Europäischen Union erbrachten Dienstleistungen profitieren würde.
Anders zu beurteilen wäre es nach Auffassung des BAFA, wenn die Dienstleistung als solche an die Muttergesellschaft „weitergereicht“ würde, beispielsweise, indem die EU-Tochter ihrerseits gleichartige Dienstleistungen gegenüber ihrer russischen Muttergesellschaft erbringt.
Russische Kunden des russischen Tochterunternehmens profitieren „reflexhaft“ von den aus der EU erbrachten Dienstleistungen
In Bezug auf Art. 5n Abs. 7 der genannten Verordnung führt das BAFA aus, dass es unbeachtlich sei, wenn auch russische Kunden des russischen Tochterunternehmens sozusagen reflexhaft von der aus der EU erbrachten Dienstleistung profitieren würden, wenn beziehungsweise weil sie ganz allgemein Leistungen der russischen Tochter in Anspruch nehmen.
Anders würde es sich verhalten, wenn die Dienstleistung als solche „weitergereicht“ würde, beispielsweise indem die russische Tochter ihrerseits gleichartige Dienstleistungen gegenüber russischen Kunden erbringt.
Der Fragen- und Antworten-Katalog zu Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist auf der Internetseite des BAFA unter „III. Häufige Fragen > Fragen zu Dienstleistungen nach Art. 5n“ abrufbar.
Die WPK berichtete über dieses Themenfeld zuletzt unter „Neu auf WPK.de“ vom 3. November 2022.