Erdgas-Wärme-Soforthilfe für Dezember 2022 – neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP
Prüfung der Endabrechnung und Entlastungsverpflichtungen
Da Erdgaslieferanten zu vorläufigen Leistungen verpflichtet sind, erhalten sie einen Anspruch auf eine Vorauszahlung. Erdgaslieferanten, die eine Vorauszahlung erhalten haben, müssen bis zum 31. Mai 2024 eine Endabrechnung vorlegen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 EWSG). Diese Endabrechnung sowie die Einhaltung der Entlastungsverpflichtungen sollen Inhalt der Prüfung sein. Die Prüfungspflichten gelten auch für Wärmeversorgungsunternehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 EWSG).
Erdgaslieferanten, die keine Vorauszahlung beantragt haben, können bis zum 31. Mai 2024 einen eigenständigen Erstattungsantrag stellen (§ 10 Abs. 3 EWSG). Auch diesen sollen Erdgaslieferanten auf eigene Kosten prüfen lassen.