Mitglieder fragen – WPK antwortet:
Elternzeit und Beurlaubung
Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen.
Auch aus berufsrechtlicher Sicht bleibt Ihre Tätigkeit als WP in Elternzeit weiterhin bestehen. Sie werden daher im öffentlichen Berufsregister auch während Ihrer Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber geführt. Auch bei WP in eigener Praxis bleibt der Eintrag im Berufsregister bestehen.
Kontaktdaten erbeten
Eine Meldung über die Elternzeit ist aufgrund der unveränderten Berufsausübung nicht erforderlich. Um Sie auch während Ihrer Elternzeit erreichen zu können, freuen wir uns jedoch über eine Meldung Ihrer geänderten Kontaktdaten für die Kommunikation mit der WPK. Bitte nutzen Sie dafür den Mitgliederbereich „Meine WPK“.
Beurlaubung optional
Sie können sich während der Elternzeit auch beurlauben lassen. In diesem Fall erfolgt die Beurlaubung aufgrund besonderer Umstände. Eine Pflicht zur Beurlaubung besteht nicht. Aufgrund der mit der Beurlaubung einhergehenden Bearbeitungsgebühr von 180 Euro bietet sich diese Möglichkeit bei einer Elternzeit über einen längeren Zeitraum an. Während der Beurlaubung entfällt die persönliche Beitragspflicht. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen einer Beurlaubung aufgrund der Elternzeit finden Sie ebenfalls unter „Meine WPK“.