Sonstiges
28. März 2022

Coronavirus:
Laut BMWK keine Kompensation von durch die Russland-Sanktionen verursachten Einbußen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe IV

Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die Russland-Sanktionen verursachten Einbußen besteht generell im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nicht. Hier gelte nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung. Weiter führt das Ministerium dazu gegenüber der WPK aus:

Sanktionen gegen Russland

Die von der Europäischen Union in Abstimmung mit den USA, Großbritannien, Kanada und weiteren Partnerländern verhängten Sanktionen ergänzen und erweitern die in Bezug auf die russische Föderation seit 2014 und in Bezug auf Belarus seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen. Neben dem Finanzsektor adressieren sie mittels weiter Exportbeschränkungen diverse Bereiche der exportorientierten Wirtschaft. Dazu gehören unter anderem der Hochtechnologie-, IT- und Maschinenbausektor sowie Luft- und Schifffahrt.  Ihre mittelbaren Folgen betreffen aber mittlerweile auch Unternehmen aus vielen anderen Sektoren. Auch hat die Anzahl der EU-Listungen von Einzelpersonen und Unternehmen im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland stark zugenommen.

Sanktionsbetroffene Wirtschaftszweige sind nicht die Bereiche mit hohem Bedarf an Corona-Überbrückungshilfen

Die Erfahrungen mit den Überbrückungshilfen, die seit Beginn der Corona-Pandemie und der Einführung der staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der zur Eindämmung des Pandemiegeschehens notwendigen Beschränkungen gesammelt wurden, zeigen, dass die von den Sanktionen direkt getroffenen Wirtschaftszweige nicht die Bereiche der Wirtschaft sind, aus denen ein hoher Bedarf an Überbrückungshilfen vermeldet wird, führt das BMWK weiter aus.

Die Corona-Hilfen der Bundesregierung kommen in erster Linie in einem sanktionsfernen Bereich zum Tragen; das Gros der Anträge auf Überbrückungshilfe entfällt auf den Einzelhandel- und den Dienstleistungssektor, auch die Veranstaltungsbranche ist besonders von Corona-Beschränkungen getroffen. In diesen Bereichen sollte es nur in Einzelfällen einen Bezug zu Russland oder den oben beschriebenen Sanktionen geben.

Dennoch Sorgfaltspflicht der Prüfenden Dritten

Obgleich die Leistungsrelevanz der Empfänger von Überbrückungshilfen als insgesamt sehr gering einzustufen ist, weist das BMWK in diesem Zusammenhang dennoch ausdrücklich auf die Sorgfaltspflicht der Prüfenden Dritten hin, die die Antragstellung für die betroffenen Unternehmen übernehmen.

Grundsätzlich liegt es in der eigenen Verantwortung jeder öffentlichen Stelle beziehungsweise jedes Unternehmens in Deutschland, die unmittelbar geltenden EU-Sanktionsverordnung als Teil der deutschen Rechtsordnung zu beachten. Dazu gehört bei der Vergabe öffentlicher Gelder in besonderem Maße die Einhaltung des Bereitstellungsverbots. Die einzelnen EU-Sanktionsverordnungen enthalten allesamt Vorgaben zum Sorgfaltsmaßstab, den öffentliche Stellen und Unternehmen dabei zu beachten haben. Pauschale Handreichungen oder Vorgaben dazu, wie öffentliche Stellen und Unternehmen diesen Sorgfaltsmaßstab in eigene Compliance-Vorgaben für die tägliche Arbeit übersetzen sollten, sind angesichts der Komplexität des Wirtschaftslebens in Deutschland nicht möglich. Ein Bestandteil solcher Compliance-Vorgaben kann beispielsweise ein anlassbezogenes oder generelles Listenscreening sein. Auf Länderebene bietet www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/ ein entsprechendes Screening-Werkzeug.

Auch wenn bei Antragstellern aus den genannten sanktionsfernen Bereichen ein generelles Listenscreening nicht zwingend erscheint, kann nach Meinung des BMWK im konkreten Einzelfall ein anlassbezogenes Screening durch den Prüfenden Dritten erforderlich sein, wenn belastbare Anhaltspunkte für eine Sanktionsrelevanz bestehen. Dann muss bitte diesen Anhaltspunkten – zum Beispiel durch weitere Nachforschungen, wie die Vorlage von Nachweisen zu Beteiligungsstrukturen o. ä. – nachgegangen werden, bevor der Antrag gestellt wird.

th

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