Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz aktualisiert
Damit die Änderungen besser nachvollzogen werden können, ist neben der Lesefassung auch eine Version im Änderungsmodus verfügbar.
Hintergrund
Als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nr. 6 GwG hat die WPK ihren Mitgliedern als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen (§ 51 Abs. 8 GwG).