Prüfung
9. Januar 2019

Auftrag zur Übermittlung eines Digitalen Finanzberichts (DiFin)

Ich wurde von einem Mandanten zur Übermittlung eines Digitalen Finanzberichts beauftragt. Welche Unterlagen sind hierbei in welchem Format zu übermitteln? Was hat mein Mandant zu tun? Und was muss ich als Berufsträger bei diesem Auftrag beachten?

Der Digitale Finanzbericht (DiFin) ist ein elektronisches Übermittlungsverfahren (ähnlich der E-Bilanz) der Abschlussdaten von Bilanzierern und Einnahmenüberschussrechnern an teilnehmende Banken und Sparkassen. Er ermöglicht ein medienbruchfreies Verfahren, welches nach Aussage der Banken unter anderem zu einer schnelleren Bearbeitung von Kreditanträgen aufgrund kürzerer Durchlaufzeiten führen soll. Er kann von Unternehmen oder im Rahmen eines gesonderten Auftrags auch von deren Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern übermittelt werden.

Für den DiFin werden die Werte aus der Bilanz und GuV beziehungsweise der EÜR in einer XBRL-Taxonomie erfasst und elektronisch übermittelt. In der derzeitigen Ausbaustufe des DiFin können Textdokumente wie Anhang, Lagebericht oder auch der Prüfungsbericht sowie weitere ergänzende Unterlagen wie Anlage- und Verbindlichkeitenspiegel noch nicht vollständig elektronisch übertragen und verarbeitet werden. Diese Dokumente müssen daher im PDF-Format an den DiFin angefügt werden. Der DiFin ändert grundsätzlich nicht den Berichtsumfang und die Informationstiefe gegenüber der bisherigen Abgabe des Jahresabschlusses. Das Verfahren beruht allerdings auf der individuellen Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Bank, so dass der genaue Umfang der zu übermittelnden Daten auch individuell vereinbart werden kann.

Unternehmen müssen zur Teilnahme am DiFin-Prozess eine Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) gegenüber ihrer Bank abgeben. Diese erklärt die Verbindlichkeit der digital eingereichten Unterlagen, so dass der digitale Abschluss auch ohne Unterschrift dem Papierabschluss gleichgestellt werden sollte. Die TVE muss für jedes Kreditinstitut separat abgegeben werden, der Mandant muss in die TVE die Praxis seines WP/vBP zur Autorisierung eintragen.

Wir raten zu einem gesonderten Auftrag, in welchem mindestens der Umfang der zu übermittelnden Unterlagen und die Kreditinstitute, an welche der DiFin übermittelt werden soll, aufgeführt werden. Zudem empfehlen wir – wie bei der E-Bilanz – eine formelle Freigabe des Berichts durch den Mandanten. Im Gegensatz zur E-Bilanz haften WP/StB allerdings nicht für Fehler, welche aus der Übermittlung des DiFin resultieren. Denn Banken und Sparkassen müssen für die Teilnahme am DiFin eine Haftungsklarstellungserklärung abgeben. Mit dieser stellen sie klar, dass WP/vBP nicht für fahrlässig (inklusive grob fahrlässig) verursachte Schäden haften, die aus der elektronischen Übermittlung entstehen. Insofern besteht kein erhöhtes Risiko gegenüber der Übermittlung eines Papierexemplars.

Einen Musterprozess zur Erstellung und Abgabe eines DiFin für den Mandanten gibt es nicht. Dies ist abhängig von dem Übermittlungsumfang sowie der individuellen Praxisorganisation der WP/vBP.

Auf der Internetseite www.digitaler-finanzbericht.de steht ein Kanzleileitfaden zum Download zur Verfügung. Dieser enthält weitergehende Informationen sowie eine Checkliste zur Einrichtung des DiFin.

wb

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