Berufsrecht
5. Februar 2024

Wirtschaftsprüfer mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsmediation

Ich bin Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und habe mich auf den Bereich der Wirtschaftsmediation spezialisiert. Diesen Tätigkeitsschwerpunkt gebe ich auf meiner Homepage an. Da es auch den Beruf des Mediators gibt, stellt sich die Frage, ob im Haftungsfall meine Berufshaftpflichtversicherung als Wirtschaftsprüfer greift, oder argumentiert werden könnte, dass es sich um eine Tätigkeit als Mediator und nicht als Wirtschaftsprüfer handelt, sodass die Berufshaftpflichtversicherung nicht eintritt?

Berufsangehörige, die ihren Beruf in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung ausüben, und Berufsgesellschaften sind gesetzlich zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Berufshaftpflichtversicherung muss die sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken (§ 54 Abs. 1 Satz 1 WPO).

Wirtschaftsmediation vom Versicherungsschutz umfasst

In der Wirtschaftsprüferpraxis ist der Tätigkeitsschwerpunkt der Wirtschaftsmediation der Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten als Berufsaufgabe des Wirtschaftsprüfers gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO zuzuordnen. Als solche ist sie vom Versicherungsschutz als Wirtschaftsprüfer umfasst. Der Auftritt der Kanzlei führt aufgrund der Verwendung der Bezeichnung des Tätigkeitsschwerpunktes nicht dazu, dass der Rechts- und Geschäftsverkehr die Tätigkeit als vom Wirtschaftsprüferberuf abgetrennte Tätigkeit als Mediator versteht.

Außerhalb der sogenannten berufsbildprägenden prüfenden und (steuer)beratenden Tätigkeiten von Wirtschaftsprüfern, insbesondere bei Tätigkeiten wie hier, die der Wahrung fremder Interessen dienen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WPO) oder bei der treuhänderischen Verwaltung (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO), kommt immer wieder die Frage nach der Reichweite der Berufshaftpflichtversicherung auf, etwa auch bei der Tätigkeiten als Liquidator oder Insolvenzverwalter, als externer Geldwäsche- oder Datenschutzbeauftragter, als interne Meldestelle oder als Betreuer.

Die vorgenannten Tätigkeiten fallen alle in das sehr weite und gesetzlich nicht abschließend bestimmte Berufsbild des Wirtschaftsprüfers und damit unter die gesetzliche Versicherungspflicht. Umfasst die Versicherung diese Tätigkeiten von vornherein nicht, genügt sie den gesetzlichen Vorgaben an die Berufshaftpflichtversicherungen von Wirtschaftsprüfern nicht. Das Gesetz differenziert bei der Versicherungspflicht nicht zwischen Vorbehaltsaufgabe und anderen Aufgaben von Wirtschaftsprüfern.

Die Versicherungspflicht für solche Tätigkeiten entfällt für Wirtschaftsprüfer nicht, weil diese Tätigkeiten auch im Rahmen anderer Berufe, etwa von Steuerberatern oder Rechtsanwälten oder wie zum Beispiel der Insolvenzverwalter oder Betreuer auch als eigenständiger Beruf ausgeübt werden können.

Alle Versicherer bestätigen der WPK den § 54 WPO entsprechenden Versicherungsschutz und damit die Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden. Ohne die Versicherungsbestätigung droht der Wiederruf der Bestellung beziehungsweise Anerkennung.

Ob durch die Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer zugleich eine gegebenenfalls eigenständige Versicherungspflicht für andere Berufe, etwa für Betreuer, erfüllt wird, bedarf der Klärung im Einzelfall.

Außerberufliche oder dem Beruf verbotene Risiken nicht vom Versicherungsschutz umfasst

Nicht von der Berufshaftpflichtversicherung umfasst sind außerberufliche oder dem Beruf verbotene Risiken, etwa wenn sich im Rahmen einer Treuhand unternehmerische, kaufmännische oder gewerbliche Risiken realisieren. Typische Fälle sind unternehmerische Risiken bei der Tätigkeit als Treuhandkommanditist in einer Kapitalanlagegesellschaft oder wenn zum betreuten Vermögen, etwa als Testamentsvollstrecker, ein gewerbliches Unternehmen gehört.

Kenntnis des Versicherers

Abschließend ist wichtig, dass der Versicherer von Risiken, die außerhalb der berufsbildprägenden prüfenden und (steuer)beratenden Tätigkeiten Kenntnis hat. Regelmäßig sehen die AVB der Versicherer gerade für die erstmalige Übernahme solcher Risiken vor, dass Veränderungen der Gefahrenumstände – zum Beispiel bei der Übernahmen nach Art und Umfang neuer beruflicher Aufgaben – mitzuteilen sind. Außerdem können die Versicherer Deckungslücken für Risiken schließen, die von der Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer vielleicht nicht umfasst sind, oder sie können passgenaue eigenständige Versicherungen anbieten.

uh

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