Berufsrecht
4. Dezember 2019

WP und vBP als gesetzliche Vertreter von das eigene Vermögen verwaltenden Gesellschaften

Ich übe meinen Beruf als Wirtschaftsprüfer bereits seit vielen Jahren in einer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft aus, der neben mir auch vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater angehören. Unsere Betriebsimmobilie wollen wir in einer eigens hierfür gegründeten GmbH & Co KG verwalten. Ich soll Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden, deren einziger Gesellschafter die KG ist. Kommanditisten der KG sind die langjährigen Partner unserer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft. Darf ich als Wirtschaftsprüfer Geschäftsführer sein?

Gewerbliche Tätigkeiten sind Wirtschaftsprüfern nach § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO verboten. Daneben ist Wirtschaftsprüfern die Eingehung außerberuflicher Anstellungsverhältnisse nach § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO verboten.

Nicht als Berufsgesellschaft anerkannte Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich. Der gewerbliche Charakter dieser Gesellschaften prägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zugleich den Charakter der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters. Der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer gewerblichen Gesellschaft liegt regelmäßig zumindest auch ein faktisches außerberufliches Anstellungsverhältnis zugrunde.

Im Einzelfall unterfällt die Geschäftsführertätigkeit für eine gewerbliche Gesellschaft aber nicht dem Verbot unvereinbarer Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers oder der Anschein einer solchen Gefährdung von vornherein ausgeschlossen ist. Das ist etwa der Fall bei einer rein vermögensverwaltende Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Gesellschaft, die sich auf das eigenen Vermögen des Wirtschaftsprüfers, seiner Kernfamilie oder langjähriger Berufskollegen beschränkt, wenn die damit verbundene Teilnahme am Wirtschaftsleben unter einer neutralen Bezeichnung erfolgt und über ein absolut zu vernachlässigendes Maß nicht hinausgeht. Hierunter fallen regelmäßig Gesellschaften, die nur Betriebsimmobilien des Wirtschaftsprüfers verwalten.

Auch in Ihrem Fall ist die Beteiligungsstruktur unproblematisch, da Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH die KG ist, deren Kommanditisten Ihre Partner und Sie als langjährige Berufskollegen sind.

In der von Ihnen beschriebenen Konstellation dürfen Sie daher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden, da berufsrechtlich keine mit dem WP-Beruf unvereinbare Tätigkeit gemäß § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO vorliegt.

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