Eidesleistung als Frau unter Bezugnahme auf die Pflichten einer Wirtschaftsprüferin
Natürlich! Die Landespräsidentinnen und Landespräsidenten der WPK weisen hierauf vor der Eidesleistung auch regelmäßig hin.
Nach § 17 Abs. 1 WPO lautet der Berufseid: „Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers (...) erfüllen (...) werde, so wahr mir Gott helfe“.
Die verfassungsrechtlich verbürgte Gleichbehandlung aller Geschlechter (Art. 3 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleisten jedem einen seiner Identität entsprechenden Sprachgebrauch. Gesetze, die dies zunächst einzuschränken scheinen, wie beispielsweise die Regelung zum Berufseid, sind verfassungskonform auszulegen. Dabei sind der Umdeutung von „die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers“ in „die Pflichten einer Wirtschaftsprüferin“ keine Grenzen gesetzt, weil der Gehalt der Eidesleistung dadurch nicht verändert wird. Egal mit welcher Formulierung eine Kandidatin ihrem Geschlecht bei der Eidesleistung Ausdruck verleiht, der Eid und die Bestellung sind wirksam.
Unzulässig wäre es dagegen, zum Beispiel gestützt auf die Berufsfreiheit, die Beteuerung, die Verschwiegenheit zu bewahren, wegzulassen oder sinnverändernd umzuformulieren.
Gesetzesanpassungen erfordern Sorgfalt
Sorgfalt ist bei Anpassungen des Gesetzes geboten. Wie die wohl notwendig unvollständigen Versuche zeigen, ist es schwierig, jeder möglichen Form der Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in § 17 WPO gerecht zu werden. Die Grenzen, ungelösten Herausforderungen und unterschiedlichen Auffassungen einer gendergerechten Sprache sind bekannt.
Der Vorstand der WPK hat vor diesem Hintergrund beschlossen, den Gesetzgeber bei passender Gelegenheit auf die überholte Formulierung des Berufseides anzusprechen.