Rechnungslegung
13. November 2023

Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen

Im Oktober 2023 hat die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Schwellen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden, können sich jedoch auch für eine frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden. Wie soll sich der Mandant hier verhalten?

Derzeit ist nicht bekannt, in welcher Form der deutsche Gesetzgeber die Anhebung der Schwellenwerte umsetzen wird und ob die geänderten Schwellenwerte gegebenenfalls bereits auf das Jahr 2023 anzuwenden sein werden. Vor diesem Hintergrund kann die WPK keine Einzelfallempfehlung aussprechen.

Rückblick auf die Erhöhung der Schwellenwerte durch das BilRUG

Der damalige BilRUG-Gesetzesentwurf sah als Erstanwendungszeitpunkt für den Großteil der HGB-Änderungen Abschlüsse „für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr“ vor. Die seinerzeit erhöhten Schwellenwerte, die geänderte Definition der Umsatzerlöse sowie § 267a Abs. 1 HGB-E durften allerdings bereits auf Abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden – jedoch nur insgesamt. Die WPK stellte die möglichen Varianten zu den neuen HGB-Schwellenwerten nach BilRUG und ihre Auswirkung auf den Prüfungsauftrag dar (WPK Magazin 1/2015, Seite 19 ff.).

Unter der Annahme, dass die jetzt anstehende Anhebung der Schwellenwerte rückwirkend, das heißt für die Jahre 2022 und 2023 gilt, könnte (analog der zweiten Variante des vorgenannten Hinweises der WPK) vertraglich vereinbart werden, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes und dem damit verbundenen Wegfall der Prüfungspflicht der Vertrag aufgehoben wird und dass alle bis dahin angefallenen Prüfungsleistungen (zum Beispiel Inventurbeobachtung) vertragsgemäß zu vergüten sind. Auch könnte im Prüfungsvertrag vereinbart werden, dass die gesetzliche Abschlussprüfung als freiwillige Prüfung fortgeführt wird, falls die Pflicht zur Abschlussprüfung nachträglich wegfallen sollte.

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