Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer – Mitteilungsformular unter „Meine WPK“
Abschlussprüfer müssen als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen sein und über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Dieser Auszug muss spätestens sechs Wochen nach der Annahme des ersten Prüfungsauftrages vorliegen (§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB). Unmittelbar nachdem der WPK die Aufnahme der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer mitgeteilt wurde, schickt sie den Auszug an das Mitglied.
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen nach der Annahme des Auftrages erfolgen. Darin sind Angaben zu machen
- zu Art und Umfang der geplanten Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer, also ob und gegebenenfalls wie viele gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Einzel- und/oder Konzernabschlüssen sowie von der BaFin beauftragte Prüfungen durchgeführt werden,
- zur Struktur der Mandate (Komplexität, Rechtsformen, zu prüfende Stichtage),
- zur Struktur der Praxis (Anzahl der tätigen WP/vBP und der eingesetzten Mitarbeiter, Anzahl der Niederlassungen und eventuelle Mitgliedschaften in Netzwerken).
Anhand dieser Angaben nimmt die Kommission für Qualitätskontrolle eine Risikoanalyse vor, um auf deren Basis den Zeitpunkt für die erste Qualitätskontrolle zu ermitteln (spätestens nach drei Jahren, § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO).
Sofern vorgesehen ist, später weitere gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen, sind eine erneute Anzeige und ein neuer Auszug aus dem Berufsregister nicht erforderlich. Die WPK bittet aber darum, wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Tätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO).
Um den Mitgliedern die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer zu erleichtern, kann diese bequem unter „Meine WPK“ in der Rubrik „Digitale Anträge/Mitteilungen“ vorgenommen werden.