Tätigkeit als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft
Der Kreis der möglichen Tätigkeiten wurde durch das APAReG im Sommer 2016 deutlich erweitert. Die Tätigkeit als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft gehört aber weiterhin nicht dazu. Ohne Weiteres zulässig ist nur die Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter solcher Gesellschaften.
Die Wirtschaftsprüferkammer kann Anstellungsverhältnisse von Wirtschaftsprüfern bei Steuerberatungsgesellschaften oder Rechtsanwaltsgesellschaften aber genehmigen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 WPO). Weitergehende Hinweise zum Genehmigungsverfahren finden Sie im WPK-Merkblatt zur Ausnahmegenehmigung.
Alternativ zur Tätigkeit mit einer Ausnahmegenehmigung können Sie auch die Berufe trennen und ausschließlich in Ihrer Eigenschaft als Steuerberater als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden. Hinweise zu den Voraussetzungen und den Grenzen einer Trennung der Berufe finden Sie im WPK-Merkblatt zur Trennung der Berufe.
Gleiches gilt im Übrigen für die Tätigkeit als Angestellter bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt oder bei einer Partnerschaft oder GbR ohne die Anerkennung als Berufsgesellschaft, soweit an dieser nicht mindestens ein Wirtschaftsprüfer als Partner oder Gesellschafter beteiligt ist.