Anwendung der International Standards on Auditing (ISA) in Deutschland
Bei der Durchführung einer handelsrechtlichen Abschlussprüfung sind nach § 317 Abs. 5 HGB die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission angenommen worden sind. Als international anerkannte Prüfungsstandards gelten die International Standards on Auditing (ISA). Die EU-Kommission hat internationale Prüfungsstandards allerdings bislang noch nicht angenommen, so dass die ISA gegenwärtig noch nicht gesetzlich verpflichtend bei der Prüfung von Abschlüssen in Deutschland anzuwenden sind und folglich eine gesetzliche Regelungslücke existiert.
Handelsrechtliche Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen können dementsprechend künftig auf Grundlage folgender Rahmenwerke erfolgen:
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA)
Das bislang angewandte Transformationsverfahren der IDW Prüfungsstandards (IDW PS) wird vom IDW aufgegeben. Die vom IAASB verabschiedeten ISA werden vom IDW wortgetreu in die deutsche Sprache übersetzt. Zudem werden die zu beachtenden nationalen Besonderheiten als sogenannte „D.-Textziffern“ oder in eckigen Klammern ergänzt („ISA [DE]“).
Diese ISA [DE] bilden zusammen mit den weiteren für die Prüfung des Abschlusses und für die Prüfung des Lageberichts relevanten IDW Prüfungsstandards die vom IDW festgestellten „Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA)“.
Die ISA [DE] gelten einheitlich erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2021 beginnen. Ausgenommen sind Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 enden. Der ursprüngliche Erstanwendungszeitpunkt wurde vom Hauptfachausschuss des IDW um ein Jahr verschoben.
Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist möglich für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2019 beginnen, mit Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2020 enden.
Mit Inkrafttreten ersetzen die ISA [DE] die korrespondierenden IDW PS.
Internationale Prüfungsstandards (ISA)
Eine unmittelbare Anwendung der nicht von der EU adaptierten ISA wird künftig weiterhin möglich sein, sofern sichergestellt ist, dass dies vertraglich vereinbart wurde und die obligatorischen nationalen Besonderheiten berücksichtigt werden.
Die nationalen Besonderheiten hat der Berufsträger auf Grundlage der gesetzlichen Anforderungen im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit zu adressieren.
Eine Bezugnahme auf die Beachtung der „Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung“ ist dabei nicht möglich, da nach Auffassung des Vorstandes der WPK – wie bisher bei den IDW PS – diese dann in ihrer Gesamtheit anzuwenden sind.
Die angewandten Prüfungsgrundsätze sind im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 1 HGB) und im Prüfungsbericht (§ 321 Abs. 3 HGB) anzugeben.