Zulässigkeit der Beratung im Hinblick auf Eintragungspflichten in das Transparenzregister
Es bestehen keine Bedenken, Mandanten im Hinblick auf die Eintragung des wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister nach § 20 GwG zu beraten und die Eintragung für den Mandanten vorzunehmen. Dies ist dann zulässig, wenn sich dieser Auftrag, der als Rechtsdienstleistung anzusehen ist, als Nebenleistung darstellt. Dies wiederum ist nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 RDG). Hinreichende Rechtskenntnisse des WP/vBP im Sinne dieser Vorschrift werden schon deshalb vorhanden sein, da WP/vBP selbst Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG sind und ihnen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung daher vertraut sind. Es ist keine Rechtsnorm bekannt, die die Übermittlung entsprechender Angaben des Mandanten an das Transparenzregister durch den WP/vBP verbieten würde.
Die Übermittlung fehlerhafter Angaben zum Transparenzregister stellt gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 53 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar. Entsprechende Unterstützungsleistungen des WP/vBP können daher gegebenenfalls Haftungsansprüche auslösen. Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, mit der Berufshaftpflichtversicherer abzuklären, ob die oben genannte Aktivität im Einzelfall vom Versicherungsvertrag erfasst ist.