Tätigkeit in einer australischen Gesellschaft
Seit dem Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) zum 17. Juni 2016 ist die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter oder zeichnungsberechtigter Angestellter bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft als originäre Tätigkeit zulässig (§ 43 a Abs. 1 Nr. 5 WPO).
Voraussetzung dafür ist, dass die ausländischen Berufsausübungsvorschriften im Wesentlichen der WPO entsprechen. Die Wirtschaftsprüferkammer hat die erforderliche Vergleichbarkeit schon für einige Länder geprüft und für Australien bejaht.
Weiter ist Voraussetzung, dass es sich um eine anerkannte/zugelassene Prüfungsgesellschaft handelt. In Australien bestehen aufgrund des dortigen Rechts Besonderheiten. Sowohl natürliche Personen (registered company auditor) als auch Abschlussprüfungsgesellschaften (authorised audit company) können sich bei der Australian Securities & Investments Commission (ASIC) registrieren lassen. Nach dem Corporations Act 2001 können neben natürlichen Personen und Prüfungsgesellschaften auch sogenannte audit firms als Abschlussprüfer bestellt werden.
Audit firms sind mit Partnerschaften oder Sozietäten vergleichbar, in denen Abschlussprüfer ihren Beruf gemeinsam ausüben. Als Abschlussprüfer bestellt sind dann alle Personen, die zum Zeitpunkt der Bestellung Mitglied der Gesellschaft und registrierte Abschlussprüfer sind. Audit firms haben damit letztlich die Prüfungsbefugnis wie eine registrierte Prüfungsgesellschaft. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit den Regelungen des deutschen Berufsrechts im Rahmen der Anstellung in einer Sozietät oder etwa Partnerschaft (gemeinsame Berufsausübung nach § 44 b WPO) und der Besonderheiten im australischen Recht kann ein Wirtschaftsprüfer daher nicht nur bei einer in Australien offiziell registrierten Abschlussprüfungsgesellschaft, sondern auch bei einer audit firm mit Prüfungsbefugnis tätig werden.
Bei Aufnahme der neuen Tätigkeit in einer ausländischen Prüfungsgesellschaft benötigt die Wirtschaftsprüferkammer eine Meldung zum Berufsregister über die Tätigkeitsveränderung unter Angabe des Datums. Hierfür können Sie das im Servicecenter auf der Internetseite der WPK bereitgestellte Formular „Änderungsmitteilung zum Berufsregister“ verwenden.
Sollten Sie Ihre berufliche Niederlassung ins Ausland verlegen, stimmen Sie sich bitte auch mit dem Versorgungswerk ab, da die Verlegung zum Wegfall der Pflichtmitgliedschaft führen kann.