Qualitätskontrolle
13. Februar 2017

Keine verantwortliche Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen und Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle

Ist die verantwortliche Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB Voraussetzung für die Aufrechterhaltung meiner Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle?

Voraussetzung für die Registrierung eines in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen oder einer Berufsgesellschaft ist unter anderem, dass sie als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen sind (§§ 57a Abs. 3 Satz 3 und 4, 38 Nr. 1 h), Nr. 2 f) WPO).

Als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister wird eingetragen, wer konkret beabsichtigt, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen (§ 57a Abs. 1 Satz 2 WPO, § 7 Abs. 1 Satz 1 SaQK). Folglich ist die Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB, und damit die verantwortliche Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen, nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle beziehungsweise für deren Aufrechterhaltung.

Sollte ein als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierter Berufsangehöriger in eigener Praxis oder eine Berufsgesellschaft über einen längeren Zeitraum jedoch keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, müssten diese allerdings darlegen, dass unverändert die konkrete Absicht zur Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB besteht. Ist dies nicht mehr der Fall und wird die Eintragung gelöscht, ist die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle zu widerrufen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SaQK).

Ein in einer Berufsgesellschaft tätiger Prüfer für Qualitätskontrolle muss jedoch nicht selbst als Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen sein. Will dieser Prüfer für Qualitätskontrolle allerdings Qualitätskontrollen durchführen, so muss die Berufsgesellschaft als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert und auch als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB in das Berufsregister eingetragen sein.

Unabhängig von der Eintragung als Abschlussprüfer in das Berufsregister muss ein als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierter WP/vBP neuerdings alle drei Jahre seine Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung gegenüber der WPK nachweisen. Bisher war dies nur im Zeitpunkt der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle erforderlich. Kann ein Prüfer für Qualitätskontrolle diese Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung nicht nachweisen, ist er von der Kommission für Qualitätskontrolle zu deregistrieren (§ 57a Abs. 3 a Satz 2 Nr. 2 WPO, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SaQK).

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